Conrad Gempt

Conrad Gempt war getauft zu Steinfurt am 24. Juni 1739 als zweiter Sohn von Heinrich Gempt, Kaufmann auf der Steinstraße 2 (198), und Anna Catherine Elisabeth Prümers aus Bentheim. Sein Großvater Hermann Gempt war ein Bruder der Gertrud Gempt (Ehefrau von Johann Salland) und Halbbruder des Arnold Holtermann. Conrad Gempt war gelernter Apotheker. Er hatte u.a. im Jahre 1764 in Straßburg studiert. Unter seiner Leitung überflügelte seine Apotheke die Houthsche Apotheke bei weitem, da diese nur von Provisoren geleitet wurde. Conrad Gempt kaufte 1771 die Schodirkschen Achterhäuser im Wippert, die nach dem Protokollbuch des Alten Geist zwischen dem Lasterhausenhof und dem Pulsienhof lagen, für 90 Reichstaler. Sie gehörten nach der Stadtrechnung von 1659 der Stadt und enthielten fünf Wohnungen zu je vier Reichstaler Mieterwert. Diese Häuschen trugen früher die Nummern 193 und 194. Bald darauf kaufte er auch das seitdem mit der Apotheke verbundene Haus Steinstraße 3. Conrad Gempt stand beim Grafen in hoher Gunst, er wurde Rentmeister und erhielt 1765 den Titel Hofapotheker. Seine Apotheke bekam auf Veranlassung des Grafen Carl Paul Ernst (gest. 1780), dessen Sohn Ludwig infolge seiner Heirat mit der Herzogin Juliane von Schleswig-Holstein-Glücksburg Ritter des dänischen Elefanten-Ordens geworden war, den Namen „Apotheke zum Elephanten“. 

Ohne Zweifel ließ Conrad Gempt die schöne Haustür der Apotheke anfertigen. Auch die schönen erhaltenen Standgefäße mit dem Kronen-Dekor stammen vermutlich aus seiner Zeit. 

Conrad Gempt übernahm bei Bedarf durchaus die Behandlung der Patienten seines Sohnes, wenn dieser in seiner Eigenschaft als Landphysikus außerhalb der Stadt auf Reisen war. Das entnehmen wir aus einem Schreiben des Dr. Gempt an das Hofgericht wegen der Bezahlung einer Behandlung eines Kaufmannes: 

„29. Oct. 1802 

Für einen frembden Kaufmann bey Iheringhusen in Ludwigsdorf -dessen Namen nicht angegeben, wenigstens nicht auf dem Recepte bemerkt wurde- verordnete mein seliger Vater (dieser war zwischenzeitlich -1800- gestorben) bey meiner Abwesenheit am 24.ten März 1798 eine Mixtur und eine zerteilende dünne Salbe. Am 25.ten besuchte ich dann den Patienten selbst: 

soviel ich mich besinne, war er nicht bettlägerig, mehr groß als klein, ein Mann in seinen besten Jahren, dem äußeren Aussehen nach stark; er trug das dunkle etwas braune Haar rund. Ich verschrieb ihm am 25.ten März 1798 eine Schachtel Pillen und Kräuterthee. Die Rechnung über die Arzneien und Verordnungen wurde am 29.ten März 1798 abgefordert und mit 1 Reichsthaler 11 Stüber bezahlt. In meinem Journal finde ich die Krankheit des Mannes unter dem Namen Rheumatismus, praccipue vertebrarum colli et humeri dextri (besonders der Wirbelsäule und des rechten Oberarmes). 

Vorstehendes bezeuge ich hiermit auf Verlangen des hochlöblichen hiesigen Hofgerichts und bestätige diese Aussage durch eigenhändige Unterschrift und beigedrucktes Petrschaft. 

Burgsteinfurt, den 29.ten October 1802. gez. J.H. Gempt. Dr.“ 

Von Conrad Gempt ist ein Gesuch an den Grafen zu Bentheim erhalten, welches er zusammen mit der Witwe Houth wegen der Steuer auf den Alkohol schrieb. Diese Steuern werden auch heute noch erhoben und sind wegen ihrer lästigen Buchführung immer noch ein Schrecken der Betriebe. 

In diesem Gesuch erläutern sie, wie unpraktisch für die Apotheken die Vorgehensweise bei der Steuererhebung auf den Spiritus sei. Es würde sowohl für den buchführenden Apotheker als auch für den die Steuer prüfenden Beamten fast unmöglich sein, aus den vielen einzelnen Entnahmen zu unterschiedlichen Mengen und Konzentrationen hinterher die korrekte Entnahmemenge zu rekonstruieren. Daher schlagen die Bittsteller vor, nur den für den Konsum als Genußmittel (Likör) vorgesehenen Spiritus die Entnahmemenge und daraus die Steuer zu errechnen. Diese Steuer wollen sie natürlich bezahlen, wie sie auch bisher immer treu ihre Steuerpflicht erfüllt hätten. 

Die Antwort des Grafen war aber in keiner Weise eine Befürwortung der Bitte auf Erleichterung der Buchführung, sondern mit der Auflage der Verdoppelung der Steuer bei erleichterter Buchführung äußerst enttäuschend für die Apotheker. 

“Unterthädigste Vorstellung und Bitte der Witt. D.rin Houth und des Apothequers Gempt. 

um gnädige Befreiung von der jedesmaligen Angabe, wieviel Spiritus in ihren Apothequen aus dem Fusel gezogen wird. 

Hochgebohrnen Reichs Graf, gnädigster Regierender Graf und Herr! 

In dem ohnlängst publicirten Aceise Edict ist unter anderem auch verordnet worden, daß die Apothequen jedesmalen angeben sollen, wie viel Fusel sie zum Spiritus gebrauchen, und wieviel Spiritus sie jedesmal davon gezogen haben. 

Ew. Hoch Reichs Gräfl. geruhen aber hiebei gnädigst zu bemerken, daß es eins theils uns ohnmöglich falle, den jedesmaligen Spiritum anzugeben, indem wir bekanntlich denselben öfters unterschiedliche Malen, zuweilen aber nur ein oder wenigmalen, bisweilen in Großen, bisweilen aber auch nur in sehr geringer Quantität, nachdem der Spiritus stark oder schwach seyn muß, und die Medicin es erfordert, abziehen müssen, wie dann auch daher aus der Quantität des abgezogenen Spiritus das dazu verbrauchte Maaß des Fusels keineswegs beurtheilt und festgesetzt werden kann, indem bekanntlich aus einerlei Maaß Fusel oft mehr und oft weniger, je nachdem der Spiritus schwach oder stark seyn, und oft oder wenigmalen ausgezogen werden muß, Spiritus gezogen wird; Mithin würde also anderen theils eine solche jedesmalige Angabe, wenn selbige auch möglich wäre, zu weiter nichts, als zu unserer und des Annotanten unbeschreibliche Last dienen, indem sowohl die Mannigfaltigkeit deren Spiritum in wohleingerichteten Apothequen ungläublich groß ist, als auch das Abziehen nicht zu gewissen Zeiten geschehen kann, sondern nach Erfordern der Medicin oft unterschiedliche Malen an einem Tage, und dieses sehr oft nur in geringer Quantität z.b.: Orts- (Viertel) und halbs Orts weiß, vorzunehmen ist, wie solches einem jedermann leicht begreiflich seyn kann, weshalben denn auch die Apothequer an keinem Orte dergl. Spiritus anzugeben haben, auch ihnen dieses bisher hisselbst nicht auferleget worden. Demohnerachtet, Gnädigster Graf und Herr haben wir von dem dabei verbraucht werdenden Fusel die accise bisher aufrichtig bezahlet, und selbige niemalen verkürzet, werden uns auch dieses eben (so) wenig fürs künftige auf die geringste Weise zu Schulden kommen lassen; Und damit Höchstdieselben deshalb desto gewißen versichert seyn, erbieten wir uns unterthänigst, daß wir auf gnädiges begehren, den Fusel, welchen wir zum Spiritus verbrauchen wollen, jedesmalen absonderlich von demjenigen, wovon wir den Liqueur machen, getreulich angeben wollen. Wir bitten also unterthänigst, uns von jener hohen Verordnung des accise edicts, betreffend die jedesmalige Angabe des Spiritus, in Gnaden zu entledigen und frey zu erklären. 

Wir ersterben in tiefster Verehrung. Ew. Hoch ReichsGräfl. Gnaden unter thänigste und gehorsamste/ gez. Wittwe Doctoris Houth/ gez. Conrad Gempt.” 

No.20. Extract. Protocolli Resol. Clem: d.d. Steinfurt, 10 ten May 1774 

Tenor Suppl. Wittib Dr. Houth und Apothequer Gempt bitten unterthänigst, sie von der Angabe des von Brantwein destilirt. Spiritus ganz zu befreien. 

Resolutum: 

Werden Supplicanten von dem ganzen Wein, Brantwein und Fusel, wovon dieselben Spiritus ziehen, gedoppelte accise zahlen,so soll deren Sachen deferent werden. 

gez. Conradi 

Zus. der witt.Dr. Houth u. Apoth. Gempt. 

a.d. 21. Mai 1774, Müller.” 

Als Apotheker Gempt zum gräflichen Rentmeister ernannt wurde, erhielt er dadurch den Status eines von städtischen Abgaben befreiten Bürgers, was ihn zu einem neuen Verstoß wegen der Weinsteuer ermunterte. Es wandte sich im Jahre 1776 an den Grafen, weil er immer noch Steuern an die Stadt zahlen sollte. Diese Weinsteuer habe er in der Vergangenheit bezahlt, wolle sie nun aber nicht mehr zahlen, da er gar keinen Umsatz und auch keinen Vorrat an Wein mehr in der Apotheke habe. Hinzu komme, dass die Stadt die Steuer verdoppelt habe. Hier beruft sich also Gempt auf die Steuerfreiheit der Angehörigen der Hohen Schule, was in der Vergangenheit ja schon der Vorgänger seines Konkurrenten Houth getan hatte und was damals zur Erhaltung der steuerzahlenden Elefanten-Apotheke geführt hatte. So sehen die Menschen oft die Vorteile und vergessen die Weiterungen, die sich aus dem ersten Vorteil ergeben können. Conrad Gempt starb am 15. Juni 1800. 

„Hochgeborener Reichs Graf, Gnädigster Regierender Graf und Herr ! 

Im abgewichenen Jahre haben Ew. Hoch-Reichs-Gräßl. Gnaden mich unterthä nigsten Supplicanten (Bittsteller) zum hiesigen Geistlichen Rentmeister anzustellen Ggst. (gnädigst) gewährt. Dabey erhielt ich vermöge solchen Amts gleich meinen Vorgängern die Freiheit von allen bürgerlichen Lasten und Beschwerden. Ich habe mich aber doch gefallen lassen, bisher monatlich 6 stüber Contribution (Steuer) abzugeben, und zwar aus dem alleinigen Grund, weil bekanntlich bei meiner Apotheke allerlei Weine verkauft. Da ich aber nunmehro schon seit geraumer Zeit gar keinen Weinhandel mehr treibe und nicht einmahl einigen Wein zum Verkauf im Vorrath mehr habe, mithin ich auch nicht weiter als ein furirer mit Contributionsabgaben besteuert werden kann: So muß ich demohngeachtet doch ganz unvermutet erfahren daß die hiesige Stadt Commission nach dem öhnlängst festgesetzten jährlichen Contributions Fuß (Steuermaß) von mir noch ferner 6 stüber und, da in einem Monat 2. Contributionse bezahlet werden sollen, sogar 12. stüber fordert. 

Ew. Hoch Reichs-Gräßliche Gnaden ersuche daher unterthänigst, solches der Stadt Commission unbefugtes Betragen gnädigst einzustellen, und dieselbe kräftigst anzuweisen, daß sie mich hinkünftig von solchen Contributions und sonstigen Bürgerlasten völlig verschont und befreiet lasse. Ich ersterbe dagegen in tiefster 

Ehrfurcht 

Ew. Hoch-Reichs-Gräßliche Gnaden 

unterthänigst gehorsamer Knecht 

C. Gempt Gräfl. Rentmeister.“ 

Hier ist die wörtliche Transkription der drei Seiten:


Sylvester Wilhelm Carl Gempt

Die Familie Gempt beendete nun aber ihren Weg durch die Amtsstuben mit der Prüfung des Sohnes zum Provisor, der Vereidigung desselben und dem Antritt der Tätigkeit in der Apotheke, die aber wegen der Schwächlichkeit des Sylvester Wilhelm Carl Gempt nur kurze Zeit bis 1826 gedauert hat. Die Akten über die Prüfung und Vereidigung des jungen Gempt sind noch vorhanden und für Pharmazeuten so interessant, dass sie hier folgen.

Münster, 16.ten Jul.1823.

Präsent: Hr. Medizinal-Regierungs-Rath Dr. Borges, Medizinal-Rath Dr. Bodde, Assessor Dr. Herold.

Nachdem der Candidatus Pharmaciae Wilh. Gempt, welcher als Provisor seiner väterlichen Apotheke in Steinfurt approbiert zu werden wünscht, die auf anliegendem Bogen befindlichen Fragen unter Aufsicht des Hr. Reg. Mediz.Raths Dr. Borges schriftlich beantwortet hatte, wurde heute zu dessen mündlicher Prüfung geschritten, wobei er auf die ihm gestellten Fragen und über die ihm vorgelegten Gegenstände sich folgendermaßen äußerte:

Zu der heutigen Sitzung wurde mit dem Pharmazeuten Wilhelm Gempt aus Burgsteinfurt die mündliche Prüfung abgehalten. Auf die ihm gestellten Fragen, und über die ihm vorgelegten Gegenstände äußerte er sich wie folgt:

Um dem Essige mehr Acidität und Schärfe zu geben, setzten manche Essigbrauer demselben Schwefelsäure, Salzsäure, auch scharfe Gewürze zu. Die Gegenwart der Schwefelsäure offenbare sich beim Zuträufeln des essigsauren Baryts durch Fällung des Schwerspaths, und jene der Salzsäure beim Zuträufeln des salpetersauren Silbers, durch Fällung des Hornsilbers, sättige man endlich den zu prüfenden Essig mit Kali, so finde man das Quantum der Essigsäure, und das scharfe Gewürz gebe sich durch Geschmack und Geruch zu erkennen. Bey der Destillation des Essigs dürfte ein Zusatz von Kohlen wenig Werth zu haben, sie scheine sogar die Grundmischung desselben zu ändern; ein Zusatz von Magan.nativ. scheine dagegen nützlich zu seyn.

Da der Essig durch Abdampfen nicht entwässert werden könne, so müsse man ihn, um ihn von bestimmter und gleichmäßiger Stärke zu erhalten, mit einer Grundlage z.B. Kali oder Natrium verbinden, die Mischung bis zu einem bestimmten Punkte abrauchen, durch Schwefelsäure ebenfalls von bestimmter Stärke, zersetzen, und jenen vermittels einer bis zur Trockenheit fortgeschrittenen Destillation abscheiden. Wenn man aber das erwähnte essigsäure Kali oder Natrium bis zur Trockniß abrauche, der Essig vermittels der concentrierten Schwefelsäure und der Destillation abscheide, so nenne man das Destillat Radical-Essig, den man auch aus Bleyzucker auf gleiche Weise von vorzüglicher Güte erhalten könne.

Die Essigsäure komme vor in Ammon. acet., Kali acet., Natt. acet., Plumb. acet., Cupr. acet. …Eber ustum werde erhalten, wenn man feinen Knochen in einer Retorte mit einer tietulirten?) Vorlage so lange erhitze, bis keine gasartigen und tropfbaren Flüssigkeiten mehr übergehen. Damit nicht statt der Verkohlung eine Einäscherung eintrete, werde ein verschlossenes Gefäß erfordert. In dem erwähnten Verkohlungsprozesse würden die bekannten Gasarten Blausäure, ein stinkendes Oel, kohlensaures Ammon und Wasser, worin brenzlich öliges Ammon. aufgelöst, entwickelt, in der Retorte aber bleibe die thierische Kohle als Beinschwarz zurück. Die Scheidung dieser Produce, die Reinigung des brenzlichen Ammon. und die Bereitung des ätherischen thierischen
Oels wurden richtig angegeben.
Die Entstehung des Schwefel-Kalium, des Schwefelwasserstoffgases, der Gebrauch derselben als Reagenz waren ihm geläufig, er entwickelte mit Fertigkeit in diesen Erscheinungen die verwickelten Spiele der Verwandtschaft und bekundete dadurch eine löbliche Bekanntschaft mit den chemischen Theorien.
Darauf wurden demselben aus der Materia medica folgende Gegenstände vorgelegt:
Rad. Sarsaparilla wurde gleich erkannt, mit der Bemerkung, das vorgelegte Exemplar sey schlecht, weil die Gute brauner seyn müßte.
Hb. (Herba) cicuta komme von Conium maculat., sey ein Doldengewächs, gehöre zur Klasse Pentandria Digynia -eine genaue botanische Bestimmung sey um so nothwendiger, weil einige andere Doldengewächse mit ihr Ähnlichkeit hätten.
Thymus serpyllum wurde in dem getrockneten Exemplare nicht gleich erkannt, aber der Charakter darauf richtig bestimmt. Primula veris richtig. Spartium scoparium gehöre zur Classe: Diadelphia Decandria, man halte davon in
den Apotheken Kraut, Blumen und Samen.
Lycopod. clavat. richtig betimmt. -Offici nell sey Semen oder pollen lycopod., ein
leichtes, leicht verbrennliches mit dem Wasser nicht mischbares Pulver, die ange-
führten Eigenschaften gäben das beste Unterscheidungszeichen zwischen diesen und ähnlichen Pulvern. Solanum Dulcamara -ward botanisch richtig bestimmt, und besonders noch auf den Unterschied zwischen dieser Pflanze und Solan. nigr. aufmerksam gemacht- Officinell seyen die Stipid. Dulcam. woraus auch das Extr. Dulcam. bereitet werde.
Datura Stramonium – ward ebenfalls botanisch richtig bestimmt.
Rad. Irid. florent. -Die Pflanze gehöre zur Triandr. monogynia- die äußeren Kenn-
zeichen der achten Wurzel wurden angeführt, mit der Bemerkung, daß der eigen-
thümliche Geruch derselben das beste Merkmal sey.
Oleum Nuciste- auf das Käufliche könne man sich nicht leicht verlassen, Aether und Alcohol seyen zwar als Prüfungsmittel empfohlen: aber seine Verfälschungen dürften doch dadurch noch nicht aufgedeckt werden.
Danach wurde das Protocol geschlossen und dem Gempt das Prädicat:

Recht gut

beygelegt.
Randnotiz: Ist, wenn im Eingang wie gewöhnlich hinzugefügt, und die Reinschrift
vollzog. ist b.M. an Hochl. Regierung hisselbst abzugebg. so ist von Seiten dieser
unter Einsendung des Protokolls, der schrift. Arbeiten u. der sämmtl. Zeugnisse des Gempt der Antrag an ein hohes Ministerium der Medizinal-Angelegenheiten zu formieren, den Cand. pharmaciae Wilh. Gempt, da er Recht gut bestanden, als Provisor seiner väterl. Apotheke in Steinfurt zu approbiren. Mstr. 6/9-23 Bgs.

Vereidigung des Sylvester Wilhelm Carl Gempt

Verhandelt zu Borghorst am zehnten December 1800
drey und zwanzig.
Es erschien heute der Kandidat der Pharmazie Sylvester Wilhelm Carl Gempt, welcher als Provisor seiner väterlichen Apotheke zu Steinfurt von dem hohen Königlichen Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten unterm 29.ten October lauf. J. bestimmt worden, um in jener Eigenschaft gehörig verpflichtet zu werden, auch seine Confirmation etc. in Empfang zu nehmen.
Nach geschehener Aufforderung hat derselbe daher in meinem, des landräthlichen Commissars Gegenwart den nachstehenden Eid ausgeschworen:
„Ich, Sylvester Wilhelm Carl Gempt mittels Konfirmation des hohen Ministeriums der Geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 29.sten October 1823 als Provisor meiner väterlichen Apotheke zu Steinfurt angestelltet, schwöre und gelobe zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich dieser Funktion mit gebührender Treue und schuldigem Fleiße vorstehen, und den Königlichen publizirten Medizinal-Edukten in allen Punkten gehorsamst nachleben werde.- So wahr mir Gott helfe auch seinen Sohn Jesum Christum zur ewigen Seligkeit.“
Es wurde ihm hierauf die Ministerial-Confirmation nebst acht Zeugnissen ausgehändigt, auch vom gegenwärtigen Protokolle eine Ausfertigung in beglaubigter Form mitgetheilt.
Sylvester Wilhelm Carl Gempt.
Vorgelesen, genehmigt und vorstehend unterschrieben, von Tage, wie Monate und Jahre, wie oben bewertet.-
Der landräthliche Commissar des Steinfurter Kreises- Cormann.

Schon am 25. November 1826 wurde der Kandidat der Pharmazie Johann Friedrich Ernst Melm vereidigt, weil er der Gemptschen Apotheke als Provisor vorstehen sollte. Demnach hat Sylvester Wilhelm Carl Gempt seinen Beruf nur drei Jahre ausüben können. Die Vereidigung liegt uns vor, sie ist aber textlich identisch mit der von Johann Heinrich Gempt, die wir schon abdruckten.

Die Apotheken in Steinfurt befanden sich zu den Zeiten der Familien Gempt und Houth in einem vorzüglichen Zustand. In den Revisionsberichten wird häufig beschrieben, dass viele Apotheken in einem schlechteren Zustand seien und daher die Steinfurter besonderes Lob verdienten.

Dr. med. Johann Heinrich Gempt 

Conrad Gempt hinterließ aus seiner am 21. Juni 1766 mit Petronella Prümers geschlossenen und mit sieben oder acht Kindern gesegneten Ehe nur einen Sohn und drei Töchter, von welchen letzteren eine aber schon 1802 starb. Die ältere der beiden noch übrigen Töchter, Maria Catherina, war mit dem großbritannischen Hauptmann a.D. Johann Heinrich Prümers und die jüngere, Anna Elisabeth, mit dem bentheimischen Regierungsrat Carl Funcke vermählt. 

Seine Witwe hielt während der folgenden Jahre, die für Steinfurt mit der bergisch-französischen Fremdherrschaft seit 1806 einen völligen Umsturz aller bisherigen Verhältnisse brachten, das Haus und die Apotheke an sich und traf erst am 25. Juni 1814 mit dem Einverständnis ihrer Kinder eine Verfügung über ihren künftigen Nachlaß. Am 11.10.1814 verstarb sie im Alter von 77 Jahren und das Haus fiel im Wege der Erbteilung an ihren Sohn Dr. med. Johann Heinrich Gempt.  Dr. med. Johann Heinrich Gempt war also nur auf dem
Erbwege an die Apotheke gekommen, ohne sich als Nachfolger dazu gedrängt oder qualifiziert zu haben.

Ihm wurden dafür \(3000 + 1400\) Thaler angerechnet. Er erhielt außerdem einen Garten, einen Kamp und das Haus Steinstraße 14, die ihm mit \(120 + 498 + 1000\) Thalerm berechnet wurden. 

Dr. J. H. Gempt, getauft am 4. Nov. 1767, war ebenso wie der damalige Besitzer der Houthschen Apotheke, Dr. med. Panajota Fr. Houth, in der Hauptsache praktischer Arzt. Seine Ausbildung als Arzt bezuschußte der Graf „aus besonderer Achtung für den Vater“ mit 25 Rt. jährlich. J.H. Gempt studierte 1787 bis 1789 in Helmstedt und dann in Marburg, da zwei Jahre und eine Universität ihm nicht genügten. Der letzte Zuschluß wurde am 5.2.1790 gewährt. Seine Dissertation wurde gedruckt in Marburg am 7. Oktober 1790: „Dissertatio inauguralis medica Herpetis naturam atque causas lustrans quam pro gradu doctoris in medicina et chirurgia publice defender auctor Johannes Henricus Gempt. Burgo-Steinfurti Guestphalus.“ (Medizinische Ein- führungs-Dissertation: Über die Natur des Herpes und zur Erläuterung der Ursachen, welche der Autor J.H. Gempt aus Burgsteinfurt in Westfalen für den Doktortitel verteidigt). Die Widmung des zweiten Blattes lautete: patri pie colando Conrado Gempt, pharmacopola aulico filius (dem Vater in kindlicher Verehrung der Sohn des Hofapothekers Conrad Gempt). 

Wie geläufig den Enkeln des alten Prof. Gempt das Lateinische war, zeigte sich schon 1762, als der Primaner Rudolf Gempt und der Sekundaner Johann Gempt lateinische Ansprachen in der Schule hielten. Als Arzt hat J.H. Gempt sich große Verdienste er- worben durch das Bemühen, die Pockenschutzimpfung einzuführen. Er wurde wegen seiner guten Qualifikation im Jahre 1791 zum Landphysikus bestellt. 

Diese Tätigkeit brachte sehr viel mehr Arbeit durch Reisen im Kirchspiel, dem Land- physikus aber auch eine Prestiegewinn und damit zusätzliche Patienten. Daher war die Stelle recht begehrt. 

Schon 1784, am 16. März, machte die Steinfurter Regierung einen ersten Versuch, den Leuten auf dem Land eine bessere medizinische Versorgung zukommen zu lassen: 

„Die zunehmenden Krankheiten in der Grafschaft und das wenige menschliche Gefühl der Landleute, die ihren Kranken nicht rechtzeitige ärztliche Hilfe verschaffen, sondern sie ihrem Schicksal überlassen, ferner der Umstand, dass den Ärzten, die bisher aus Menschenliebe, ohne dabei einigen Gewinn zu suchen, den Kranken auf dem Lande beigestanden haben, auch wenn sie gar nicht gerufen waren, doch nicht zugemutet werden kann, die Kranken auf dem Lande, welche kaum ihre Arzney  bezahlen können, fernerhin sie ganz unentgeltlich zu behandeln, und die Rücksicht auf Erhaltung so vieler Menschen, welche den Gutsherren wegen ihrer Eigenbehörigen auch angelegen sein muß, haben den Grafen veranlasst, einen Landphysikus anzustellen, zu des Gehalt sowohl die Stadt als auch das Land einen Beitrag geben sollen. Im Hochstift Münster wird dafür jährlich ein Zuschlag zur Contribution erhoben. Der Graf ersucht die Gutsherren entweder einen gleichen Zuschlag zur Contribution zu bewilligen oder, um die Bauern ganz zu verschonen, soviel vom rohen, überflüssigen wilden Grund in den Marken zu verkaufen, dass davon ein Fond zur Besoldung des Landphysikus gebildet werden kann. Das erste Verfahren würde sicherer sein.“ 

Die zwischen dem 17.3. und 23.3. 1784 eingehende Antwort der Anna Carolina Freim Droste von Vischering, Äbtissin zu Borchorst lautet: Sie will, wenn die Mehrheit der Gutsherren zustimmt, für dieses Jahr zur Verpflegung der armen Kirchspielkranken 30-40 Taler bewilligen aus Kirchspielmitteln, aber vorläufig der Einsetzung eines Landphysikus nicht zustimmen. 

Am 17. Nov. 1791 wird eine Medizinal-Ordnung für die Grafschaft verkündet, deren Vorbild die durch C.L. Hoffmann ausgearbeitete Medizinal-Ordnung für das Bistum Münster von 1777 gewesen sein mag. Auffallend ist, daß man hier mit 10 Paragrafen auskam, während Münster 321 Paragrafen für die Medizinal-Ordnung hatte. 

Christoph Ludwig Hoffmann war der Sohn eines gräflich Bentheim-Tecklenburgischen Beamten, der 1754 von Graf Moritz Casimir zum gräflichen Leibarzt ernannt  worden war. Auf Empfehlung des Grafen übernahm Hoffmann 1756 die Stelle eines  Lehrers der Medizin und Philosophie an der Hohen Schule in Burgsteinfurt. Zugleich wurde er Leibarzt des Grafen Karl. Wegen der geringen Zahl der Medizinstudenten hatte Hoffmann viel Zeit, wissenschaftlich zu arbeiten. Auf Grund seines guten Rufes war er an den bischöflichen Hof nach Münster berufen worden. 

Die Medizinal-Ordnung hatte folgenden Wortlaut: 

„Für den gnädigst angeordneten LandPhysicum der Grafschaft Steinfurt. 

1. Soll derselbe sich sorgfältig bemühen, durch Anwendung diensamer Mittel, den 

Gesundheitszustand der Unterthauen auf dem Lande, da diese nicht immer so gesund wie die Einwohner der Stadt die Hülfe des Arztes erhalten können, zu beförderen, auch alle Ursachen die der öffentlichen Gesundheit drohen womöglich gänzlich wechzuräumen, oder doch wenigstens zu vermindern suchen, daher wo soll er 

2. alle Monat einmal in der Bauernschaft sich begeben, und sich um den Zustand derer Eingesessenen in Ansehung ihrer Gesundheit und ihrer häuslichen Lebensart, Reinlichkeit, Kleidung Vergnügungen, Wohnung, gewöhnliche Hausmittel u.d.m. erkundigen, dieselben darüber belehren was er der Gesundheit nachtheilig befindet, durch überzeugende Vorschläge und Ermahnung aus dem Wege zu räumen suchen. 

3. So bald er erfahrt daß sich Kranke in denen Bauerschaften befunden, so soll er sich erkundigen ob sich der Kranke der Hülfe eines Arztes bediene oder nicht, im letzteren Fall wenn er bemerkt daß die Krankheiten gefährlich sind oder gefährlich werden und weiter einreißen können, so soll er den Patienten anhalten sich eines Arztes zu bedienen; armen Leuten aber ohne Anstand selbst die nötthigen Genesungsmittel verordnen, welche denn aus den gemeinen Landesmitteln bezahlt werden sollen. 

4. Der Landphysicus soll in dem Falle, da sich eine epidemiische Krankheit in der Stadt, dem Lande oder in der Nachbarschaft einfindet, sofort der Regierung Bericht erstatten, damit sogleich die gehörigen Maasregeln dawieder genommen werden können, zugleich aber auch die Krankheiten so gefahrvoll und ansteckend sie auch immer seven nicht ausweichen, vielmehr mit aller Herzhaftigkeit aber auch Vorsicht zusätzlich entgegen gehen den Umgang mit der Stadt soweit möglich in traurigen Zeiten vermeiden und dann mit denen übrigen Ärtzten überlegen, und in seinem Berichte anzeigen, was sie für die Gelegenheitsursache der Krankheit halten, ein Gutachten beifügen wie dem Übel so noch nicht umgereist vorzubeugen, oder auf die beste Art so es wirklich im Lande vorhanden, am geschwindesten abzuhelfen. 

Sodann aber wenn die nötthigen Vorkehrungen getroffen sind am Ende einer jeden Woche einberathen was die gebrauchten Mittel für Wirkung gehabt, oder was etwa noch zu thun sey, um die Krankheit völlig wegzuräumen. 

5. Es ist aber hiermit nicht gesagt, daß in diesen Fällen ein jeder Unterthan schuldig seyn solle, sich schlechterdings der Hülfe des Landphysicus zu bedienen; Keineswegs, sondern ein jeder mag frey sich einen einheimischen oder frömden Artzt wählen, wozu er Zutrauen hat und daran gewöhnt ist; jedoch hat der Landphysicus darauf  zu sehen, daß ein jeder Patient in nur etwas bedeutender Krankheit sogleich einen Artzt gebrauche, und nicht durch empirische oder selbst unrecht gewollte Hausmitte das Übel vergrößere; und so soll es auch von dem freien Willen des Kranken lediglich abhängen, aus welchter Apotheke er die Medicin verschrieben haben will, als worum sich der Physicus sogleich beim ersten Besuch des Patienten zu erkundigen hat. 

Jedoch muß er dafür wachen, daß außer denen privilegirten Apotheken weder Krämer noch herumziehende Landstreicher, unter welchem Vorwand es auch sey, einige Arzneyen verkaufen. 

6. Auf die in der Grafschaft sich befindenden allein privilegirten Hebamen soll der Landphysicus genau acht haben, daß dieselben ihre Pflicht wohl erfüllen, und soll anhalten, bei schweren Geburten, ohne Zeitverlust ihm davon Anzeige zu thun, um durch seine oder eines anderen Artztes Hülfe Mutter und Kind zu erhalten; und soll die Hebame die dieses vernachlässiget nach Anzeige des Physicus auf das nachdrücklichste bestrafet werden. 

7. Und da die Erhaltung Mütter und Kindes sehr von der Geschicklichkeit und Vorsicht derer Hebammen abhänget, so soll der Landphysicus, um die Hebammen desto mehr zu beachtung ihrer Pflicht anzufeuern (?) und von Nachlässigkeit abzuhalten, alle Jahr einmahl gehörig zu prüfen, ob sie in der Wissenschaft zu oder abgenommen haben, und dann die nöthige Vorkehrung treffen, um dieselben zu mehreren Fleiß und Behutsamkeit zu ermuntern. 

8. Auf Verlangen der Obrigkeit muß der Landphysicus die in der gerichtlichen Medizin einschlagende criminelle, bürgerliche, und polizeiliche Fragen ohne vorgefaßte Meinung gründlich beantworten. So denn auch in Criminal Fällen, wenn zum Beispiel auf dem Lande jemand tödlich verwundet worden oder auch sonst ein todter Körper gefunden ist, ist er schuldig auf erforderen des Criminal Gerichts die Wunde oder den todern Körper zu untersuchen und darüber sein Gutachten schriftlich zu ertheilen und zwar ex officio wenn der Thäter entweder nicht entdeckt oder insolvent ist; sonst aber erhält er für das visum repertum und Lection seine Gebühren. 

9. Soll er nicht gestatten, daß wer es auch von Gräflichen Unterthanen sey, sich der Hülfe auswärtiger oder einheimischer empirischer (Ärzte, denen die Fähigkeit zur Erforschung der Ursachen der Krankheiten abgehen und diesen Ursachen nicht die gehörigen Mittel entgegensetzen, und die nicht weiter als auf die Ähnlichkeit der Fälle sehen können, nennt man empirische Ärzte, nach C. L. Hoffmann) zu bedienen, als welches ein für allemahl bei 10 Rt. Strafe verboten ist. Und ist er schuldig, sobald er dergleichen erfähret, davon an die Regierung zu berichten, damit das Heer der öffentlichen und besonders der heimlichen Quacksalber, Zeichendeuter, Teufels-Banner, und Spezereien Verbreiter, welche leider unter dem Volk noch sehr großen Glauben haben, gänzlich vertilget werden. 

10. Damit aber der Land Physicus für seinen angewandten Fleiß einige Belohnung erhalten, so sollte ihm aus denen Aufkünften dieser Grafschaft von dem Schatzungs Receptor jährlich 30 Rt. ausgezahlet werden. 

den 17 ten Nov. 1791” 

Ursprünglich sollte der Dr. Gempt die Stelle eines Stadt-und Landphysikus einnehmen, aber wohl auf Einspruch seiner Kollegen wurden alle den Stadtphysikus betreffenden Stellen aus der Medizinalordnung gestrichen. 

Am 8.Dez. 1791 schrieb der Graf zu Bentheim an die anderen „Hochgeehrtesten Herren und Freunde“, nämlich die Gutsherren in seinem Kirchspiel, daß er „zum  Besten des Lansmanns“ einen Landphysikus bestellt habe, und zwar den „Doctoren Medicinae Gempt“, der zunächst bis zur nächsten Zusammenkunft der Gutsherren 30 Reichstaler für seine Arbeit bekäme. Er bittet darum, daß sich die Gutsherren überlegen sollten, bei der nächsten Zusammenkunft darüber eine gemeinsame Zustimmung zu verabschieden. 

Da er wohl feststellen mußte, daß seine Gutsherren nicht sofort von den neuen Ausgaben begeistert waren, schrieb er am 18.Dez. 1791 erneut: 

“Da die Rothe Ruhr, die eine Zeitlang die umliegenden Gegenden heimgesucht, auch in hiesiger Grafschaft in der Behausung des Zellers Wacker Bauerschaft Hollich sich mit ihren fürchterlichen Folgen eingefunden hat, so daß bereits der Bauer oder Wehrfester Wacker nebst einem seiner Kindern von dieser Krankheit aus dieser Zeitlichkeit hinweg gerissen ist, und die übrigen Haussgenossen annoch zum Theil krank dar-nieder liegen. 

Mithin sehr zu befürchten steht, daß diese gefährliche Krankheit weiter im Lande um sich reissen dürfte. 

Und dann leider der Landmann keinem besonderen Arzte als LandPhysicus anver-traut ist, vielmehr wie es die Erfahrung lehret, durch QwaQwidrige HaussMittell und den Rath der Quac-Salber irre geführt, und in augenscheinlicher Gefahr gestürzt werden. 

So haben Ihro Hochgräß. Erlaucht unser gnädigster Herr es für Landes Väterliche Pflicht geachtet, nach dem weisen Beispiel des Hochstiftes Münster, und derer darinnen erlassenen Churfürstlichen Verordnungen bey diesen gewiß schleunige Hülfe erfordernden Umständen für den armen vernachlässigten Landmann einen Land-Physicum anzuordnen, und dieses Amt dem Doctori Medicinae Gempt albier, einem jungen aber zu der Arzney Kunde-Geburts Hülfe, und Chirurgie geschickten, auch sonst soliden und thätigen Arzt, gnädigst anzuvertrauen auch demselben für die in der ihm zur…… genauen Instruction ihm angetragene vielfältige Bemühungen einstweilen eine jährliche Belohnung von 30 Rt. aus denen Kirchspiels Rechnungen (?) zu verwilligen. 

Unseren Hochgeehrtest und hochgeehrten intercohirten (zusammengehörigen) Guts-Herren in der Grafschaft Steinfurt von denen wir überzeugt sind, daß diese Verfügungen allen Beyfall finden werde, haben Wir nicht verfehlen (?) können dieses Verdienst freundlich zu eröffnen, und dabey ergebenst zu versuchen dieses unter sich roullieren zu lassen, und in Überlegung zu nehmen. 

Ob dieses nicht einstweilen bestimte, ganz wenige Gehalt à 30 Rt. bey künftiger Convention um etwas zu erhöhen seyn dürfte. 

Steinfurt, d. 18.Decbr. 1791. Hochgräßl. Bentheim Steinfurtische Regierung. gez. v. Conradi” 

Circulare unter folgende GutsHerren roulliren zu lassen: 

1. Hochadlich Stift Langenhorst 

2. Hochadelich Stift Metelen 

3. HL von Schilder 

4. Hochadl. Stift Borchhorst 

5. Capitel zu Borchhorst 

6. Haus Hameren. 

Die Äbtissin des Stiftes Langenhorst war mit der Einrichtung eines Landphysikus einverstanden, die Äbtissin des Stiftes Borghorst meinte aber, man solle diese Einrichtung erst bei der nächsten Versammlung besprechen, da man überlegen müsse, wer für die Bezahlung aufkommen solle, ob die Bauern, die zehntpflichtig seien, oder auch die neuangesiedelten Kötter, außerdem würde selbst in Münster die Anstellung der Regierung übertragen. Diesem Votum schlossen sich die anderen Befragten an. Dennoch hat Dr. Gempt die Stelle am 3.1.1792 bekommen und so für den „armen Landmann“ gewirkt. 

Schon im Jahre 1784 hatte der Bischof von Münster seine im Jahre 1777 erlassene Medizinalordnung bekräftigt, da er das Treiben der Quacksalber und falschen Ärzte verhindern wollte. Sein Erlaß vom 23. Dezember 1784 soll hier wegen seiner anschaulichen Sprache eingefügt werden, denn er führt weiter aus, was im Erlaß des Grafen zu Bentheim anklingt: 

“Wir Maximilian Franz von Gottes Gnaden etc. Bischof zu Münster etc. 

Thun kund und fügen hiermit jedermanniglichen zu wissen: Obzwar in der, von Weiland Unserm unmittelbaren Herrn Vorfahren am Hochstifte unterm 14.ten May 1777 für Unser Hochstift Münster erlassenen Medicinal-Ordnung in dessen 253.ten und 260.ten Absatze den Kaufleuten und jedem andern außer den privilegierten Apothekern mit Arzneyen im Kleinen zu handlen, bey 10 Rthlt Strafe; den Packenträgern aber und fremden Kaufleuten ihre zusammengesetzte Arzneyen feil zu bieten überhaupt, und so gar auf Jahrmärkten bey Confiscations = auch noch anderen arbitrairen Strafen verbothen, und untersagt ist: So haben Wir doch aus dem Uns hierüber von Unserm Hochstifts-münsterischen Medicinal = Collegium abgestatteten unterdrängigen Berichte missfälligst vernehmen müssen, daß diesem Verbothe ungeachtet fremde Kaufleute, insbesondere aber die Thüringer und so genannte Hungern nicht allein auf Jahrmärkten, sondern auch außer denselben sowohl auf dem Lande als in den Städten mit solchen zusammengesetzten Arzneysen noch täglich hausiren gingen. 

Um nun so viel möglich den bisher wider obgedachte Verordnung hierunter gemachten Unterschleifen zu steuern, auch den vorbesagten fremden Kaufleuten die Gelegenheit zum Absatze der mit sich führenden Arzneysen bey ihren Durchreisen durch Unser Hochstift zu verhindern; haben Wir folgendes gnädigst zu verordnen gutgefunden. 

Erstens sollen inskünftig alle fremde Kaufleute und Packenträger, welche mit Arzneysen handeln, sich gleich beim Eintritte in Unser Hochstift bey dem ersten Richter, oder Beamten, wo sie passiren, melden: und Zweytens von demselben einen unterschriebenen und versiegelten Reisepaß nehmen; in welchem nicht allein die zur Durchreise nötige Zeit bestimmte, sondern auch die Route, welche sie nehmen und halten müssen, verzeichnet seyn soll. 

Drittens soll zu gleicher Zeit von vorbesagten Unserm Beamten oder Richtern mit dem nämlichen Petschaft, womit der obgedachte Paß versiegelt worden, der Arzneykasten versiegelt werden. 

Vertens Diejenigen nun, welche einen solchen Paß zu nehmen verabräumen, auch ihren Arzneykasten nicht versiegelen, oder sich außer der in dem Passe beschriebenen Route betreten lassen würden, sollen in eine so fort zu exequirende Geldstrafe von 2 Rthlr verfallen seyn. 

Fünftens Wiederholen Wir den Eingangs erwehnten Inhalt der Medicinal-Ordnung im 253.ten und 260.ten Absatze, Inhalts wessen den Kaufleuten und jeden anderen außer den privilegirten Apothekern mit Arzeneyen im Kleinen zu handeln bey 10 Rthlr Strafe, den Packenträgern aber und fremden Kaufleuten ihre zusammengesetzte Arzeneyen feil zu bieten überhaupt und so gar auf Jahrmärkten bey Confiscations = und anderer arbitrainer Strafe verbothen und untersagt ist. Wir befehlen also Unseren Beamten, Richtern, und Gografen auf die Befolgung dieser Verordnung aufs genaueste zu achten. Und damit übrigens dieselbe zu jedermanns Wissenschaft gelange, soll sie zum Druck befördert, gehörig publiciert, und allen in Unserem Hochstifte Münster obhandenen Schildwirthen davon ein Exemplar, um es in ihren Wirthsstuben anzuheften, zugestellt werden. Urkund unseres gnädigsten Handzeichens und beygedruckten geheimen Kanzley=Insiegels. 

Bonn, den 23ten December 1784. 

Maximilian Franz Kuhrfürst.“ 

Am 26. Nov. 1797 hatte Dr. J.H. Gempt Anna Margeretha Niehenke geheiratet, aber sie war schon am 6. Okt. 1813 im Alter von 39 Jahren gestorben. 

Dr.med. J.H. Gempt nahm auch selbst kritisch Stellung zu manchen Wundermitteln und Quacksalbereien. Eine Veröffentlichung von ihm lautete: 

„Einige Worte über das angebliche Arcanum zur Wiederherstellung des Gehörs.“ 


Johann Heinrich Gempt jr.

Johann Heinrich Gempt wurde am 1. April 1807 geboren.
Er erhielt eine fachliche Ausbildung zum Apotheker. Das Zeugnis als Apotheker erhielt er am 9. Januar 1833:
Fähigkeits-Zeuginß für den Candidaten der Pharmacie J.H. Gempt als Apotheker zweiter Klasse.

„Da der Candidat der Pharmacie, Johann Heinrich Gempt, welcher entschlossen ist, sich als Apotheker zweiter Klasse in den Königlichen Landen niederzulassen, den gesetzlichen Qualifications-Erfordernissen gehörig genügt und in den vorgeschriebenen Staats-Prüfungen vor dem Königlichen Medizinal-Collegio zu Münster vorzüglich gute chemisch pharmaceutische Kenntnisse aufgewiesen hat; so wird demselben unter der Voraussetzung, daß er den Königlichen publicirten Medizinal-Verordnungen gehorsamst nachlebe, hiermit das Fähigkeits-Zeuginß erhielt, für jeden beliebigen Ort, wo nach den bestehenden Bestimmungen dessen Niederlassung zulässig ist, eine Apotheken-Concession nachzusuchen.
Berlin, den 9.ten Januar 1833.
Ministerium der Geistlichen Unterrichts-und Medizinal-Angelegenheiten.“

Am 11.Februar 1834 beantragte der Vater Dr. J.H. Gempt, seinem Sohn die Verwaltung der Apotheke übertragen zu dürfen. Am 25.Februar 1834 genehmigte dies die Regierung und wies den Landrat an, den Sohn zu vereidigen. Am 12.März 1834 wurde er als Provisor vereidigt:

„Protokoll über die Vereidung des Apothekers 2.ter Klasse, Johann Heinrich Gempt zu Steinfurt als Provisor der Apotheke seines Vaters.
Verhandelt zu Borghorst den 12.ten März 1834.
Nachdem in Gemäßheit einer Verfügung Königlicher Hochlöblicher Regierung zu Münster d.d. 25. Februar I.J. No. 2005 A. der unterzeichnete Landrath den Auftrag erhalten hatte, den Apotheker 2.Klasse Johann Heinrich Gempt zu Steinfurt als Provisor der Apotheke seines Vaters daselbst zu vereiden, so war derselbe zu dem Ende auf heute vorgeladen und gehörig erschienen. Es ist danach seine Vereidung nach folgendem, wörtlich von ihm nachgesprochenen Formulare des Dienstes vollzogen:
„Ich Johann Heinrich Gempt, schwöre zu Gott dem Allwissenden und Allmächtigen einen leiblichen Eid, daß ich als Provisor der Apotheke meines Vaters, oder irgend einer sonstigen Apotheke, wozu ich künftig in derselben Eigenschaft mich versetzen lassen könnte, meine Pflicht in rechtmäßiger Vorsorge und Obsicht der Apotheke treulich wahrnehmen, seiner Königlichen Majestät von Preußen publizierten Medizinal-Ordnung und Apotheker-Taxe auf das sorgfältigste nachkommen, die vorgeschriebenen Medikamente und Rezepte zu keiner Zeit in Namen, Gewicht, Maaß oder sonst ändern, noch ein Stück für das Andere nehmen oder den Gehülfen und Lehrlingen solches zu thun verstatten, und also die von Medices aufgesetzten Rezepte treulich und sorgfältig verfertigen, einen jeden damit pünktlich bedienen, ohne Vorwissen des Arztes keine Arneien verleihen, viel weniger Gift an jemand ohne genugsame Versicherung verabfolgen, -und im übrigen mich so verhalten will, wie es einem ehrlichen Provisor gebührt und anstehet. So wahr mir Gott heöfe durch seinen Sohn Jesum-Christum zur ewigen Seligkeit, Amen“.

Nach geschehener Vorlesung ist diese Verhandlung von dem Johann Heinrich Gempt unterschrieben, und ihm davon eine beglaubigte Ausfertigung auf 15 Sgr. Stempel mitgeteilet.-

gez. Johann Heinricht Gempt

der Landrath des Kreises Steinfurt Cormann.“

Johann Heinrich Gempts Interessen scheinen aber bei der Literaturkritik gelegen zu haben, denn er veröffentlichte unter dem Namen W. Achat ab 1826 Kritiken, aber auch zum Beispiel 1843 einen Band mit 36 Humoresken in Coesfeld. Mit der Revolution 1848scheint aber seine Stimme verstummt zu sein, vielleicht war seine reaktionäre politische Haltung nicht mehr gefragt, vielleicht war es aber auch in der Apotheke nun viel mehr eingespannt, weil er die Apotheke am 22. Oktober 1841 übernommen hatte (nach Stadtarchivar Pries). 1834 war er Direktor eines Lesezirkels, dem sogar das Halten sonst verbotener Schriften erlaubt war, Mitglied dieses Zirkels war auch der Landrat von Basse.

Um den Stil, in dem er schrieb, darzustellen, sei ein Auszug aus seiner Rezension zu
Heinrich Heines Salon, Teil III, aus dem Jahre 1837 angeführt:

„Ich habe ihn eben gelesen, diesen dritten Theil, und freue mich, daß ich ihn gelesen habe. Bei Heines früheren Schriften war es anders. Da ging die Freude dem Lesen vorher. Kaum stand der erste Theil des Salons im Meßkatalog, als er auch von mir schon bestellt wurde, und mein Lieferant muß mir das Zeugnis geben, daß ich ihn wenigstens zehn Mal gefragt, ob das Buch noch immer nicht angekommen sei. Meine Sehnsucht, diesen Salon zu betreten, war fast größer, als die eines fünfzehnjährigen Mädchens, das mit Ungeduld den Tag erwartet, wo die Mutter es zum ersten Male mit in Gesellschaft nimmt. Armes Ding! Du weißt noch nicht, wie’s in den Salons herzugehen pflegt. Accurat wie in den Spinnstuben! Man schwatzt, man erzählt sich Märchen, man hechelt, man hat außerordentlich viel Werg am Kochen, und man netzt den trockenen Faden der Unterhaltung mit Thee. Kein Unterschied, als daß in Spinnstuben unverhohlen, in Salons nur verstohlen gegähnt wird, und das Gähnen keine Sünde, der das Verstohlene Reiz verleiht. Das Gähnen ist weder unmoralisch, noch polizeiwidrig, weder die zehn Gebote, noch die hunderttausend Gesetze verbieten es-Und ich habe von dieser Erlaubnis im dritten Theil des Salon recht fleißigen Gebrauch
gemacht. Ich habe gegähnt, von Herzen gegähnt, doch aus Respekt vor dem Salon hab‘ ich nur noch verstohlen gegähnt Wenn aber ein vierter Theil des Salon erscheinen sollte und dieser seinen Vorgänger an Gähnstoff sosehr überbietet, wie der dritte die beiden ersten, so vergesse ich alle Rücksichten und gähne sans gene…..
Die Vorrede zum dritten Theil des Salons offenbart die rührendste Sehnsucht nach dem Vaterlande, das schmerzlichste Heimweh. -Diese Vorrede ist überhaupt am ganzen Werk das Beste, und es scheint mir eine unglückliche Spekulation, sie einzeln in die Welt zu schicken. Das Buch kostet 1 2/3 Thaler, die Vorrede nur 6 Ggr… Für die Vorrede hätte man allenfalls 1 Thaler 22 Ggr. gegeben, wenn sie nicht einzeln zu haben gewesen wäre. Das Buch wird nun Niemand kaufen wollen. Schade, daß die Krebse stumm sind, sonst erführe man von ihnen, als was die Herren Verleger sich hier eigentlich zeigten, als ehrlich oder als …“ (nach Pries).

Diese Kritik war keineswegs zimperlich, Gempt schlug eine scharfe Klinge, und man muß seine variable Beherrschung der sprachlichen Ausdrücke bewundern.

Am 27. Juli 1841 richtete er ein Gesuch an die Regierung auf Übernahme der
Konzession:
„Nach geschehener Prüfung durch das Hochlöbliche Königliche Medizinal- Colle-
gium zu Münster bin ich am 12. März 1834 als Provisor der Apotheke meines Vaters vereidigt worden und habe dieselbe seitdem verwaltet. Mein Vater wünscht seiner hohen Jahre wegen, mir die Apotheke jetzt in Eigenthum zu übertragen. Ich wende mich deshalb an die Hohe Königliche Regierung mit der gehorsamsten Bitte, diese Übertragung zu genehmigen. In Hinsicht meiner Administration berufe ich mich auf das Zeugnis der hiesigen Behörden sowohl, als des Publicums, und namentlich auf die vor einigen Tagen durch Herrn Regierungs-Rath Busch vorgenommene Visitation der Apotheke.
gez. Johann Heinrich Gempt, Apotheker zweiter Klasse.“

Die Antwort aus Münster lautete:
“An Herrn Dr. Gempt zu Steinfurt.
Münster, den 8 ten August 1841.
Die Concession zur eigenthümlichen Verwaltung der von Ihnen bisher besessenen
Apotheke wollen wir Ihrem Sohne erhielten wenn demselben das Eigenthum der
Apotheke und des dazugehörigen Hauses von Ihnen gerichtlich übertragen worden
ist. Indem wir Ihnen in Erwiderung auf die Eingabe vom 27.v.Mts. dieses eröffnen,
sehen wir der Einsendung des destelligen Dokumentes in 3 Wochen entgegen.“

Das war dem Dr. Gempt dann doch zu plötzlich, er wurde sich wohl langsam bewußt, wie kompliziert die Übertragung der Apotheke mit den Häusern werden würde, und so bat er um Aufschub:

“Steinfurt, den 15.August 1841.
Hochlöbliche Königliche Regierung!
Um die nötigen Taxationen Verabredungen und Bestimmungen zur Abtretung meiner Apotheke und des dazu gehörigen Wohnhauses an meinen Sohn mit der erforderlichen Bedachtsamkeit vornehmen zu können ersuche ich Sie die mir bestimmte Frist bis zum ersten November dieses Jahres zu verlängern.
Zugleich bitte ich zu gestatten, daß zur Beförderung des am Ende des Jahres hergebrachten Rechnungs-Abschlusses mit den Kunden, der Betrieb der Apotheke bis zum letzten Dezember 1841 für meine Rechnung verwaltet werde.
gez. J.H. Gempt Dr.“

Dagegen hatte die Regierung keine Bedenken, aber die Übertragung ging dann doch etwas schneller, vermutlich hatte der Sohn nun Eile, endlich zu einem für ihn positiven Ergebnis zu kommen.
Am 15.October 1841 sandte Johann Heinrich Gempt jr. das neue Gesuch nach Münster:

„Der Königlichen Regierung überreiche ich hierbei befohlenermaßen das Document über die mir von meinem Vater übertragene Apotheke und über die Häuser, in welchen diese betrieben wird, mit der gehorsamen Bitte, mir die zufolge verehrlichen Decrets vom achten August curr. Nr.9991 zugesagte Concession zur eigenthümlichen Verwaltung dieser Apotheke nunmehr zu erhielten.
gez. Joh. Heimt. Gempt.“

Nun wurde ihm die Konzession zugesandt:

Concession.

Dem Apotheker zweiter Klasse Johann Heinrich Gempt zu Steinfurt wird hierdurch die Erlaubnis ertheilt, die bisher von seinem Vater dem Doctor Medicinae Joh. Heimt. Gempt zu Steinfurt besessene und durch notariellen Vertrag an ihn abgegebene ordentliche Apotheke, ferner zu unterhalten.
Königliche Regierung Abt. des Innern, Unterschrift.
Münster, den 22 ten October 1841.“

Apotheker zweiter Klasse bedeutet, daß der Apotheker vor dem Provinzial-Kollegium geprüft wurde und nicht in Berlin.
Am 6. November 1841 wurde er vom Landrat Basse vereidigt:

„Auf die in Folge des Reserizts Königlicher Regierung vom 22 ten October curr.Nr. 13699 A erlassene Vorladung sistirte sich heute der Apotheker II.ter Klasse Herr Johann Heinrich Gempt vor dem Unterzeichneten.
Derselbe wurde unter Hinweisung auf den früher als Provisor geleisteten Amts-Eid durch Handschlag an Eides-Statt zur pünktlichen Erfüllung der ihm als Apotheker obliegenden Pflichten verpflichtet, und ihm hienächst bei Retradition des notariellen Übertrags-Contracts vom 9ten October curr. die von Königlicher Regierung zu Münster für ihn ausgefertigte Concession zur Fortführung der von seinem Vater dem Dr. Gempt hierschloss besessenen Apotheke vom 22 ten October curr. Nr.13699 A. behändigt.
Hierüber ist diese Verhandlung, wovon dem Compareaten beglaubigte Abschrift auf 15 Sgr. Stempelbogen entheilt ist, aufgenommen.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.

gez. J.H. Gempt. gez. v. Basse, Landrat.“

Nun können wir wieder eine Visitation zitieren, die vermutlich 1841 in den Burgsteinfurter Apotheken stattfand:

Visitationsreise Dr. Borges.
Burg-Steinfurt hatte damals nach Angaben von Dr. Borges 2507 Einwohner und zwei Apotheken.
Apotheke Heinrich Gempt, 32 Jahre alt, evangel., Provisor, Institutszeugniß Berlin, 9.Jan.1833.
Die Documente über die Concession sind nicht mehr vorhanden.
Gehülfe: Christian Sturmann, 26 Jahre alt, ziemlich gute Kenntnisse.
Bücher in gehöriger Ordnung.
Offizin nicht ….(?), aber doch den Vorschriften genügend.
Beide Giftschränke zweckmäßig. Materialkammer u. Kräuterboden sehr geräumig u. zweckmäßig.
Laboratorium mit den erforderlichen Utensilien. Sonst alles zur Zufriedenheit.
Die Königsche in Steinfurt übertrifft die Gemptsche an Schönheit und Zweckmäßigkeit.

1829 war die Gemptsche Apotheke noch eine der besten im Regierungsbezirk, nun ist die Königsche ihr überlegen. Schon zu damaliger Zeit war also der Fortschritt in kurzen Zeitabschnitten erkennbar!

Zwei Jahre später war die Königsche Apotheke nur noch generell in gutem Zustand, der Vater König hatte wohl seinen Sohn J. König, 20 Jahre alt, mit mittelmäßigen Fähigkeiten, als Gehilfen.
Heinrich Gempt hatte Conrad Seemann als Gehilfen, seine Offizin wurde als altertümlich empfunden, sonst war aber alles zweckmäßig und gut.

Nochmal drei Jahre später war der Zustand der Königschen Apotheke schön, befriedigend, gut.
Dort war der Lehrling Franz Kroffus (?), 18 Jahre alt, beschäftigt.
König wurde zur Abstellung der gefundenen Mängel aufgefordert.
Ebenso wurde Gempt dazu aufgefordert, seine Apotheke war aber in gehöriger Ordnung, nach Vorschrift, gut.
Sein Gehilfe war Theodor Simens, 25 Jahre alt.

Im Sommer 1841 war das Landratsamt Steinfurt sehr besorgt, weil sich ein Mangel an Blutegeln bemerkbar machte, welche von den Ärzten gern verordnet und angewandt wurden, um den Blutdruck zu senken. Folgender Brief des Gempt antwortete auf die Anfrage des Landratsamtes:

“Steinfurt, den 21. August 1841
Die Anfragen in Betreff der Blutegel beantworte ich folgendermaßen:

1.) In den letzteren Jahren habe ich jährlich 300 bis 500 Blutegel angekauft und die davon lebend gebliebenen größtenteils auf Verordnung von Ärzten debitirt. Den HandVerkauf derselben habe ich des hohen Preises und des Borgens wegen möglichst vermieden.
2.) Seit einigen Jahren sind aus der hiesigen Umgegend wenig Blutegel gebracht: ich habe vielfach zum aufsuchen derselben angeregt, auch hohe Preise geboten, aber zur allgemeinen Antwort erhalten, man könne keine finden. In diesem Jahre habe ich bey einzelnen Buden im ganzen vielleicht zwanzig erhalten und bin in der Nothwendigkeit gewesen, schon zweymahl hundert Stück von Cölln durch Befragung des Hauses Frölich et Cie. in Münster zu beziehen.
3.) Die letzte Sendung habe ich mit 6 1/2 Thaler bezahlt. Im Herbste pflegen Blutegelhändler hier zu passiren angeblich aus Pohlen, Ungarn und Gallizien kommend; von denen man bisher eine mittelgroße Sorte zu fünf Thaler per hundert Stück hat einkaufen können. gez. J.H. Gempt.“

Die Königsche Apotheke gibt an, daß sie 1000 bis 1200 Stück kauft, davon „ein Viertel überleben nicht bis zum Verkauf“. Sie bezahlt 9 Rt. pro hundert in Cöln und Caldenkirchen, 7 1/2 Rt. in Halle.
Im September 1841 regte der Landrat an, den Max-Clemens-Kanal zur Zucht von Blutegeln zu verwenden, da er anderweitig nicht genutzt wird. Sogar eine Wirtschaftlichkeitsberechnung war aufgeführt.
Übrigens hatte damals der Apotheker Engelsing aus Altenberge in Teichen Blutegel gezüchtet und in weitem Umkreis versandt.
Außerdem beschäftigte sich der Apotheker Drees aus Bentheim wissenschaftlich mit der Aufzucht von Blutegeln und veröffentlichte dazu sogar Artikel in den „Annalen der Pharmazie“. Er hatte sich mit der Blutegelzucht ein großes Vermögen verdient (nach H.-D. Pfau).

Im Mai 1843 regte die Regierung in Münster an, statt Arsenik zur Vertilgung von Ratten besser Phosphorkleister zu nehmen. Eine Herstellungsanweisung war im Schreiben enthalten. Diesen Phosphorkleister hat die Elefanten-Apotheke noch bis in die 1960er Jahre hergestellt und mit gutem Ergebnis verkauft. Für die Praktikanten war die Herstellung ein unbeliebtes, weil stinkendes Verfahren, aber immerhin lehrreich!

Die Notdienstbeanspruchung wird schlaglichtartig gezeigt durch ein Schreiben des Gempt an den Armenfonds wegen eines Arzneimittels für eine arme Frau, der er im Nachtdienst eine Arznei anfertigen mußte und der nun erlebte, dass der Armenfonds die Bezahlung nicht übernehmen wollte:

„Steinfurt, den 5. Juli 1843.
Die in voriger Nacht für die Frau Conr. Gramann abgebene Arznei will man nicht auf Armenrechnung übernehmen, weil solche nicht vom Armenarzt Doctor Brosius, sondern von Doctor Hofmann verordnet worden. Da die Apotheke sich nicht erlauben dürfte, bei dem lebensgefährlichen Zufall, der übenden außer der Arznei auch chirurgische Hilfe erforderte, die Arznei zu verweigern, weil sie nicht vom Armenarzt verschrieben war, so frage ich ergebenst an, ob die wohllöbliche Armen-Commission bei der Weigerung der Zahlungs-Übernahme beharre, in welchem Falle die Entscheidung der höheren Behörde nachgesucht werden müßte. gez. J.H. Gempt.”

Antwort: Die Arzneimittel für die Ehefrau des C. Graman sollen aus Armen-Mitteln bezahlt werden.
Genauso schwierig war der Zahlungsverkehr für die Ärzte, von denen man annahm, dass sie für Gottes Lohn und aus Barmherzigkeit die Armen behandeln sollten. So reichten schließlich die Steinfurter Ärzte ein Gesuch auf Bezahlung ihrer Aufwendungen für die Behandlung der Armen ein:

“ Steinfurt, den 17.12.1842.
Wohllöblicher Armen-Vorstand.
Seit Jahren ist den Ärzten Steinfurt´s für die gewiß mittlerweile Behandlung der Armen nicht der geringste Lohn geworden. Die Fonds der Armenverwaltung hier (sind) so gestellt, daß die Mühe, wie es in allen Orten der Fall ist, daraus wohl belohnt werden könnte. Es ist deshalb der Antrag der Unterzeichneten dahin gerichtet, einen wollöblichen Armen-Vorstand zu ersuchen, mit ihnen dahin zu verhandeln, daß sowohl das Interesse des armen Publicums, als auch das Ihrige im Auge behalten werde.
gez. Hofmann, Dr. med. -; Dr. Hansmann (?)-; Brosius (der Armenarzt).”

Noch 1818 hatte Dr. Hofmann einen Streit mit dem Pastor, weil er keine Bezahlung
für seine ärztliche Hilfeleistung erhalten sollte:

„Hochverehrter Herr Pastor,
Hiermit erlaube ich mir Ihnen die Anzeige zu machen, daß ich am 25. August die
Stever dahier auf Rechnung des Armenfonds- von einem kleinen todern Mädchen
durch die Zange entbunden habe. Da durch Auszahlung der mir hierfür zukommenden 5 Thlr. gerade die Ursache meiner Weigerung, künftighin die hiesigen Armen nicht mehr unentgeltlich zu behandeln, ganz beendet ist (?), und es nicht in meiner Absicht liegt, mich auf Kosten der, wie Sie mir versicherten, ohnehin schon sehr in Anspruch genommenen Armenfonds zu bereichern,- so nehme ich mit dem heutigen Tage meine Weigerung zurück, und stehe wieder, wie früher zu Ihrer Disposition.
Ew. Hochwürden ergebenster Diener gez. Hofmann.“

Man sieht an dieser Diskussion, dass langsam die Fürsorge der Bürger füreinander in eine Fürsorge auf Kosten des Staates übergeht, der zunächst über Armenfonds, später dann über die Sozialämter sich der Armen annimmt. Im Zuge dieser Aufgabenverschiebung kann dann auch für eine Tätigkeit für die Armen ein gerechter Lohn gefordert werden.

Im Allgemeinen literarischen Anzeiger machte im April 1847 ein Sigismund Mayer
aus Antwerpen Werbung für seine Etiketten. Ihm bescheinigten die Apotheker Gempt und König, daß sie „die ebenso geschmackvollen als haltbaren Etiquetten“ seit einem allen Jahr in den Apotheken gebrauchten und nicht die geringste Abnutzung an ihnen bemerkt hätten.

In der notariellen Urkunde über den Verkauf der Apotheke an Johann Heinrich Gempt, von der eine Abschrift bei den Grundakten des Amtsgerichtes liegt, wird unter anderem bestimmt, daß der Sohn bei der künftigen Nachlaßregelung wegen des Hauses 3000 Taler, wegen des Hinterhauses 1000 Taler, und wegen der Geräte und Waren den Taxwert zur Erbmasse einzubringen habe. Im Artikel 7 erklärt der Vater, „
daß für das Recht des Apothekenbetriebes seinem Sohne nichts habe angerechnet werden können, weil solches nicht auf einem erweislichen Privilegium beruhe, sondern bei der Kgl. Regierung bereits Gesuche zur Ertheilung der erforderlichen Concession haben eingereicht werden müssen.“

Der Patriarch Dr. med. J.H. Gempt legte im Jahre 1842 sein Amt als „geistlicher
Rentmeister“ nieder, für ihm wird am 20.11.1842 Dr. Hofmann bestallt. Dr. med.
Johann Heinrich Gempt starb am 30.12.1845.

Sein Sohn mußte nun im Zuge der oben erwähnten Nachlassregelung seine Schwestern Anna Maria Charlotte, Frau eines Kreisgerichtsdirektors, später Oberbürgermeisters und Geh. Rats Wilhelm Friedrich Denhard, und Anna Elisabeth Petronella, Witwe des niederländischen Kapitäns Friedrich Pels Leusden, und dann Frau des Kreisrichters August Ludwig Rudolf Fatgen, bzw. der letzteren hinterlassenen 7 Kindern, mit je 4000 Talern aus der Apotheke abfinden.
Er verkaufte am 15. Okt. 1852 das ganze Anwesen für 20 000 Taler an Herrn Apotheker Gottlieb Schröter unter der Voraussetzung, dass dem Käufer die Konzession zur Fortführung der Apotheke von der Regierung erteilt werden würde. J.H. Gempt lebte nach dem Verkauf seiner Apotheke als Rentner und unverheiratet in Berlin und starb dort am 8. Juli 1869.