Friedrich Kloppenburg
Unter diesen Umständen wurde die Apotheke an Friedrich Kloppenburg aus Lingen verkauft, er wurde 1663 in Steinfurt konfirmiert, wahrscheinlich war er hier Student. Vermutlich seine Schwester, eine Johanna Elisabeth Kloppenburg, heiratete den aus Rheda stammenden Johann Adolf Holtermann, einen entfernten Verwandten des Steinfurter Geschlechtes. In einer Dissertation von 1675 wird Friedrich Kloppenburg „civis et pharmacopola“ genannt, das Bürgerrecht hatte er vom Grafen und nicht von der Stadt erhalten, da sein Name nicht im Bürgerbuch verzeichnet ist.
In demselben Jahr heiratete er Magdalena Elisabeth Wassenberg, die aus einer alten Steinfurter Familie stammte, 1664 hier konfirmiert wurde und die Gunst der gräflichen Familie genoss. Friedrich Kloppenburg starb schon 1679, er wurde am 28.8.1679 begraben. Seine Witwe mit kleinem Kind wird noch 1683 erwähnt in einer Blütschrift an die Gräfin. Sie scheint für die Apotheke einen Provisor namens Willius angenommen zu haben, der später als der Besitzer der Apotheke genannt wird, Johann Adam Willius, der noch 1704 Kontribution aus dem Hause Steinstraße 9 zahlte, aber wohl 1714 verstarb.
1707 wird ein Dr. med. F.H. Wetter als Apotheker genannt, der wohl identisch ist mit dem Apotheker Witten, an der hier zitierten Stelle auch als M. Wilbers, der Apotheker, bezeichnet:
„Febr. 1708: Ist im (reformierten) Consistorio erschienen M. Wilbers ……. der Apotheker und ist zur Rede gestellt wegen des ärgerlichen Lebens mit seiner Hausfraun, und hat derselbe versprochen, sich hinführo mit derselben besser zu comportiren (vertragen).“
So hatte die Holtermannsche Apotheke in rund dreißig Jahren viermal den Besitzer gewechselt. Sie war in schlechtem Zustand und zu einem unbedeutenden Geschäft unter dem Namen „Einhorn-Apotheke auf der Steinstraße“ herabgesunken, da sie seit 1608 gegen die mit Privilegien ausgestattete Gigas-Apotheke kokurrieren mußte. Apotheker van Wulffen war wohl der letzte Besitzer, bevor Johann Heinrich Danckelmann die Apotheke wieder in Stand brachte. Durch die Verwandtschaft seiner Mutter mit diesem Apotheker Wulffen kam Danckelmanns Berührung mit dem Apothekerberuf.
Die gräfliche Regierung suchte in den Jahren 1712 bis 1714 unter dem Einfluß des Konkurrenz-Apothekers Fr. Anton Houth, welcher die Apotheke von dem Gigas-Nachfolger Brandt übernommen hatte, die Einhorn-Apotheke zu schließen, damit nur eine leistungsfähige Apotheke in Steinfurt bestände.
Befehl der Gräfin Isabella an ihren Procurator Fisci Wineke:
„alle Winkel- und Klippen-Apothequen, namentlich die zum Einhorn auf der Steinstraße wegzuräumen“…..
Die sogenannten Winkelapotheken waren allerdings der Regierung ein Dorn im Auge. Und so mag die Anordnung der Gräfin Isabella, diese „untaugliche Winkel- und Klippenapotheke wegzuräumen“ durchaus aus ihrer Sicht verständlich gewesen sein. Doch auch heute noch haben die kleinen Apotheken oft eine treue Kundschaft, die die intime Atmosphäre schätzen.
Aber zur damaligen Zeit hatten sie noch andere Vorzüge:
In kleinen Orten mit wenig Kundschaft verlegten sich die Apotheker auch auf den Ausschank von alkoholischen Getränken, und man mag manchmal beim Besuch der Apotheke den Eindruck gehabt haben, eher in einem Gasthaus als in einer Apotheke zu sein. Der Kundenraum hing voller Tabakrauch, Likör- und Schnapsgläser machten die Runde, und wenn der Doktor von seinen Krankenbesuchen in die Apotheke kam, um die Rezepte zu schreiben und die Anfertigung der Medikamente mit dem Provisor zu besprechen, warteten schon die Abgesandten der Patienten auf die schleunigste Zubereitung ihrer Arzneien.
Im Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg vom 26. März 1818 wurden diese Mißstände angeprangert und Abhilfe angeordnet:
„In Folge des in dem größten Theile des Regierungs-Bezirks längst bestehenden Verbots, in den Officinen der Apotheker keinen (hier falsche Formulierung) Branntwein, Liqueur, oder unter andern Namen vorkommende geistige Getränke an die zum Genusse derselben sich daselbst einfindenden Personen zu verabreichen, hat verschiedene, ihre wissenschaftliche Kunst schätzende und die Wichtigkeit ihres Berufs nicht verkennende Apotheker bewogen, die das allgemeine Wohl des Publikums beziehende Absicht der Regierung dadurch zu befördern, daß sie, aus eigenem pflichtmäßigen Antriebe, mit Verzichtleistung auf den aus dem Branntweinschenken für ihre Person fließenden Gewinn, dieses Geschäft ganz aufgegeben, und solches den Wirthen und Liqueurschenkern überlassen haben.
Mehrere andere hingegen haben dieses Nebengewerbe da, wo es ausdrücklich verboten oder aus besonderen Gründen nur unter beschränkenden Bedingungen bewilligt war, mit Verletzung derselben, fortgesetzt. Auch haben sich andere Mißbräuche eingeschlichen, welche mit der auf Ordnung, Reinlichkeit, Aufmerksamkeit und pünetliche Thätigkeit gegründeten Geschäftsbehandlung der Apotheker nicht vereinbartlich sind, und selbst auf Gesundheit und Leben der Menschen einen nachtheiligen Einfluß haben können.
Es ist unser fester Wille, diese Mißbräuche nicht länger zu dulden, vielmehr jeder Unregelmäßigkeit durch nachdrückliche Maßregeln zu begegnen, und überall gesetzliche Ordnung in dem Medicinalwesen kräftig zu handhaben.
In Erreichung dieser Absicht wird hiermit Folgendes verfügt, wonach sich alle Apotheker und Vorstände von Officinen in dem ganzen Regierungs-Bezirke genau zu achten haben.
- Das Tabaksrauchen in der Officin oder in dem Locale, wo Arzneien aufgestellt und zusammengesetzt werden, soll von dem Tage der Bekanntmachung dieser Verfügung an überall nicht mehr statt finden. Jede Übertretung dieses Verbots, sie falle dem Apotheker, Provisor, Gehilfen, Lehrlinge, einem der Dienstleute des Apothekers oder einer in die Officin tretende oder in derselben verweitenden Person zur Last, wird mit fünf Thalern Pr. Courant zum Besten der Armen bestraft, die der Vorstand der Apotheke, bei Vermeidung des Zwangs, innerhalb acht Tagen an die landräthliche Behörde zu bezahlen hat.
- Das Verschenken des unter dem Namen Liqueur, Aquavit etc. etc. vorkommenden Branntweins und gleicher geistiger Getränke, ist sowohl in den Officinen, als in einem besonderen Zimmer, folglich überhaupt in dem Hause des in einer Stadt wohnenden Apothekers, ohne Ausnahme, vom 1. des nächsten Monats an, gänzlich verboten. Die erste Übertretung dieses Verbots hat für den Vorstand der Apotheke eine Strafe von zwanzig Thalern in die Armenkasse des Orts zur Folge, im unerwarteten wiederholten Falle wird auf Einziehung der dem Apotheker erhielten Concession angetragen. Apotheker in Orten auf dem Lande, welche den Verkauf der genannten Getränke als einen Nahrungsweg zu ihrem nothwendigen Unterhald ansehen, und dieses hinlänglich zu begründen vermögen, haben sich bei uns zu melden, worauf ihnen, nach Lage der Umstände, unter bestimmten Bedingungen die Erlaubniß dazu erhielt werden wird.
- Um auch den Apothekern keine Veranlassung zu Beschwerden wegen Störung bei der Ausübung ihrer Dienstpflichten zu geben: so wird hiermit verordnet, daß das Receptschreiben approbiert Ärzte, Chirurgen und Thierärzte in den Officinen, bei eigener Verantwortung und Vermeidung einer angemessenen Ordnungsstrafe, nicht mehr stattfinden soll. Es ist nicht zu gestatten, daß einige von den erstgenannten Medicinalpersonen nach abgelegten Vormittags-Kranken-Besuchen in ihrem Wohnorte, für 12 und nicht selten mehrere Kranken der Reihe nach die Arzneien in der Apotheke verschreiben, wodurch die Apotheker mit unvorhergesehenen Arbeiten überhäuft und durch Nachfragen von den der Medicamente Stundenlang harrenden Kranken gleichsam bestürmt werden. Die Verschreibung der Arzneimittel und Anordnung der Diät muß, aus wissenschaftlichen Grundsätzen, immer nach der Untersuchung des Krankheits-Zustands jedes Einzelnen an Ort und Stelle geschehen. Es heißt dem Gedächtnisse zu viel zutrauen, um die vielfältigen Erscheinungen, die der Arzt bei mehreren Kranken in einem Vormittage aufgefasst hat, in Beziehung jedes Einzelnen so fest zu halten, daß sie am Ende nicht ineinander überfließen sollten, wodurch Verwirrung derselben und, in Folge dessen, eine einseitige oder fehlerhafte Arznei-Verschreibung entstehen muß. Jeder Apotheker ist berechtigt, ein solches Recept nicht anzunehmen, und verpflichtet, im Falle einer wiederholten Zumuthung dieser Art, davon Anzeige zu machen.
- Wir fordern sämmliche Herren Landräthe auf, die ihnen untergebenen Ortsbeamten, besonders aber die Gendarmen, zu instruiren, auf genaue Befolgung der beiden ersten Puncte dieser Verfügung ein wachsames Auge zu haben, und jede Übertretung anzuzeigen. Den Gendarmen wird für diesen Fall hiermit eine angemessene Belohnung zugesichert. Von den Kreis- oder Physicats-Arzten erwarten wir, daß sie dieser, ihnen zunächst obliegenden Verpflichtung zur Handhabung der Ordnung in den Apotheken, ohne weitere Erinnerung nachkommen werden.
Arnsberg, den 10. März 1818.
Königlich-Preußische Regierung. I.Abtheilung.
Der Kommentar des Regierungs-Arztes hierzu für den Regierungsbezirk Münster vom 8.4.1818 spricht im übrigen Bände:
„Wie zweckmäßig die Verordnung wegen der Einstellung des Tabackrauchens in den Officiuen der Apotheken, und des Branntweinschenkens und Receptschreibens in denselben für den Arensbergischen Regierungsbezirk, wo die Apotheken übrigens in allen wesentlichen Stücken bereits in Ordnung seyn mögen, ohne Zweifel ist: so finde ich sie doch für den Unsrigen noch viel zu früh. Ich will mich nämlich herzlich freuen, wenn unsere Apotheker erst durchgängig dahin vermogt sind, daß sie nur die besten und ganz vorschriftmäßig bereiteten Arzneimittel debitiren, bei diesen debita alle gesetzlichen Vorschriften, welche wegen Aufbewahrung und Verabfolgung derselben zu ihrer eigenen Sicherheit gegeben sind, aus Überzeugung befolgen, und auf solche Weise das Ganze in guter Ordnung erhalten.
Das Tabackrauchen in den Officiuen wird, weil es selbst manchen droguen nachtheilig ist, von keinem nur einigermaßen ordentlichen Vorstand derselben gelitten werden, und bedarf daher keines besonderen Verbots.
Das Branntwein- und Weinschenken des Morgens und Abends ist freilich ein sehr großer Übelstand, welcher mit der Zeit abgeholfen werden muß. Doch finde ich den Zeitpunkt jetzt, wo nach den letzten Visitationen erst darauf gehalten werden muß, daß die Apotheker bei der Ökonomie ihrer Anstalten ganz nach den vorschriftsmäßigen Gesetzen verfahren, noch nicht angemessen, denn wenn man zuviel auf einmal will, so werden die Leute nur verwirrt und man erreicht am Ende gar nichts.”
Für das 17. und 18. Jahrhundert sind uns einige in Burgsteinfurt gewesene Apotheker bekannt, die wir aber nicht einer bestimmten Apotheke zuordnen können, sie können also sowohl in der Elefanten- als auch in der Brandtschen Apotheke gearbeitet haben:
- 1678 bis 1679: Mr. Rothus, Apotheker
- 06.09.1701: Willem Persen, Apotheker (Sohn von Walter Persen und Berta Pelsers)
- 03.12.1737: Am. Hch. v. Luyk, Apotheker aus Duisburg heiratet Ida Adriana Erckels
- 21.01.1742: Gosdorf, Apothekergeselle aus Potsdam
Prof. Döhmann notiert einen Apotheker Wilhelm Heise mit dem Zusatz 1677-84. Dieser Apotheker war Apothekenbesitzer in Bentheim, stammte aber aus Steinfurt. Sein Sohn Jacob wurde als „pharm.stud. Steinf.“ in der Genealogie von Wilhelm Heise (von Voort) bezeichnet. Er war von seinem Vater als Nachfolger bestimmt worden, starb aber schon, bevor er die Nachfolge antreten konnte (Pfau).