Johann Heinrich Danckelmann
John Heinr. Danckelmann war der Vorgänger von Conrad Gempt. Was ihn dazu bewogen hat, in Holland die Apothekerkunst zu erlernen und sich um die heruntergekommene Apotheke zu bewerben, können wir nur erraten. Er war ein Verwandter des Apothekers Wulffen, und so könnte er aus diesem Grunde mit der Apothekerkunst in Berührung geraten sei. Auf jeden Fall kam er im Jahre 1714 nach zehnjähriger Lern- und Gehilfenzeit in Holland nach Steinfurt zurück und kaufte die Einhorn-Apotheke. Er war Ende 1685 oder Anfang 1686 als Sohn des Bürgers und später (1689 bis 1717) Ratsherren und Schöffen Rudolf Danckelmann aus dessen erster Ehe mit Anna Margaretha Landreben, Witwe von Wulffen (gest. 1687) geboren (Ein Apotheker von Wulffen wurde am 6.3.1719 erwähnt, war aber wohl schon nicht mehr als solcher tätig). Die Familie Danckelmann war sehr angesehen. Als John Heinr. Danckelmann nach seiner Ausbildung zurück nach Steinfurt kam, sah er sich durch die gräfliche Aufhebung der alten Apotheke in seiner Lebensplanung gehindert. Er brachte aber den Rat und die Bürgerschaft auf seine Seite und verhinderte die Aufhebung der Apotheke, wobei er besonders auf die gute Qualität seiner aus Amsterdam bezogenen Drogen verwies. (Amsterdam war der Haupteinführhafen für überseeische Drogen im 16. und 17. Jahrhundert).
Mit einem Schreiben, das Danckelmann auf dem Bürgermeisteramt abgab, protestierte er gegen das Privilegium seines Kollegen Houth und bat um die ihm vor der Reise nach Amsterdam zum Einkauf der Drogen versprochene Unterstützung am gräflichen Hof.
Er erläuterte dem Rat zunächst, dass er auf Kosten seines Vaters die Apothekerkunst erlernt habe, er sei vier Jahre als Lehrling und sechs Jahre als Geselle tätig gewesen. Nun wolle er sich in Steinfurt, seiner Geburtsstadt, als Apotheker niederlassen. Er habe aber gehört, dass sich mittlerweile der andere Apotheker, Herr Houth, ein Privilegium erschlichen habe und dadurch verhindern wolle, dass sich ein anderer Apotheker in Steinfurt niederlassen könne. Das würde dazu führen, dass er, Danckelmann, sich nicht in seiner Vaterstadt niederlassen könne, wo er das Bürgerrecht besitze, dass aber Apotheker Houth seine Apotheke betreiben könne, ohne im Besitz des Bürgerrechtes zu sein. In Anbetracht der hohen Kosten für die schon gekauften Waren sehe sich Danckelmann um sein Vermögen gebracht, wenn der Stadtrat ihm nicht bei Hofe beistebe, damit er die alte Holtermannsche Apotheke wieder instand setzen könne.
Danckelmann wies in seinem Gesuch geschickt darauf hin, dass er als Bürger der Stadt deren Rechte und Pflichten habe, und die Ratherren hatten wohl sofort begriffen, dass er an die Stadt Steuern zahlen werde, wanrenn sich der Apotheker Houth durch sein Privileg als Mitglied der Hohen Schule begriff und eine Steuerzahlung ablehnte, was zu den schon vorher geschilderten Auseinandersetzungen zwischen Stadt und Gräfin führte.
“1714 Mai 25. Steinfurt. Praes (entataum) in Curia.-Original im Stadtarchiv No.VI.
Unterdienstliche Demonstration undt Bitte an die großachtbahre undt wollweise Magistrat dieser stadt Steinfurt mein
Joh: Henr: Danckelman
Praes. den 25. May 1714, in Curia
Großachtbare Wollweise Herren Bürgermeistere Scheffen undt Raht.
Ew. Wollweisheiten unterdienst(lich) zu remonstriren finde ich endtgsemelter nötigt, wie daß mein Vatter Joh. Rud. Danckelman mich durch Hülffe undt Segen Gottes die Apothequer Kunst erlernen lassen, undt nun endlich nach außgestandener Lehre bestehendt in 4 Jahren undt sechs Jahren als Gesell in außheimischer Apothequen gestanden, gesinnet mich alhier in meiner Geburtsstadt, als woselbsten ich das Bürgerrecht von meinen Eltern ererbet, häuslich niederzusetzen, umb durch meine erworbene Kunst das tägliche Brodt zu erwerben undt meinem Vatterlande einige Dienste zu können erzeigen.
Wan nun eußerlich hören müssen, daß der Hr. Apothek(er) Hout von Unserer gnäd(igen) fraw Gräfin ein solches privilegium sub et obrepritie (durch Erschleichen) solte erhalten haben, welches doch meines Erachtens nicht gläublich, daß er allein undt kein ander sich alhier (zu) setzen unterstehen dörfe, wodurch ich sehr praejudi(ci)ret, undt also mein Burgerrecht, ja mein liebes Vatterlandt verlassen, undt einen anderen außheimischen undt nicht einmal das Burgerrecht habenden damit verzieret sehen müssen, welches Ew. Hochachtbahren hertzlich zu bedencken anheimb gestellet seyn lasse; Als gelanget an Ew. Wollweisheiten mein unterdienstliches Suchen mir ein schriftliches Bescheidt großgünstig dieserwegen mitzutheilen, daß alhier mein Burgerrecht genießen undt eine Apotheck uffsetzen möge, abgesehen Ew. Großachtbahrkeiten nicht unbekandt, daß dazu ein Großes erfordert, undt das meinige dadurch vergeblich solte versplittert werden, wan nicht hiesige Stadts Magistrat mich wieder alle dawieder strebende Anstöße manuteniren undt mich kost undt schadelos zu halten geruhen wollten, wohrüber nochmalhen ein schriftliches Bescheidt mitzutheilen unterdienstlich bitte, in welcher ungezweifelter Zuversicht bin undt zeitlebens verbleiben werde Ew. großachtbar undt Wollweiß(heiten) Dienstwilligter undt gehorsamer J:H: Danckelman ppp.“
Er erhielt den schriftlich fixierten Bescheid, dass der Bürgermeister und die Schöffen sich dafür einsetzen würden, dass er die Apotheke führen könne.
“Bescheidt:
BurgerMeistere, undt Scheffen versprechen hiemit Joh:Henr: Danckelman bey sein habendes Burgerrecht, auch daß er sich hisselbst häußlich undt seiner Apothecquerkunst exerciren möge, zu manuteniren;
Sig(natu)m Burgsteinf(urt) in Curia den 25. May 1714
Ex Commissione etc J: T: Elfers Secret(arius)“
Noch in der gleichen Woche wiederholte Danckelmann schriftlich sein energisches Ersuchen um Unterstützung, welches mit dem Schreiben der Stadt an die Gräfin gesandt wurde. Diesmal wies er darauf hin, dass er sich noch vor seiner Abreise nach Amsterdam zum Einkauf der Drogen vergewissert habe, dass er sich in Steinfurt niederlassen könne. Man habe ihm versichert, dass er bei der Einrichtung der Apotheke keine Schwierigkeiten bekomme, selbst wenn der Apotheker Houth ein Privilegium erhalten habe. Deshalb solle der Rat der Stadt ihm nun auch bei der Gräfin beistehen, damit er nicht vergebens mit seinen Medikamenten nach Steinfurt gekommen sei. In diesem Schreiben erklärte Danckelmann, dass er in Holland gelernt und gearbeitet hatte, und davon drei Jahre in Harlem als Provisor gedient hatte. -Die Verflechtungen nach Holland waren damals viel stärker als heute, sehr viele Professoren und Studenten kamen aus Holland nach Steinfurt an die Hohe Schule und gingen von hier an holländische Universitäten. Auch die Apotheker aus Meppen, Lingen und Bentheim lernten in Holland, bevor sie sich später in Deutschland niederließen.
(Undatiert, 1714 kurz vor dem 30. Juni). -Original-Anlage zu Nr.VIII
Fürstl. Archiv (Nicht, wie Nr.VI, von J.H. Danckelmann, sondern von einem Steinfurter Notar oder Sekretär geschrieben). Nr.VII.
An /Die Wohl Edele auch Wohlachtbahre Herren Burgermeister und Rath der Stadt Steinfurt.
inhaesive bitte mein
Joh: Henri Danckelman
Wohl Edele, Wohlachtbahre, auch Wohlweise Herren. Burgemeister und Rath
Ew. Wohl Edele und Wohlachtbahre stehet amoch bevor (erinnert sich noch), was maßen ich als ein Burger Sohn, kurz vor meine Abreise nach Ambsterdam, gehorsahmst remonstrirrt (angezeigt habe), daß nachdem ich zehn Jahren lang außerlandes die Apothecker-Kunst gelernet, und schon drey Jahren lang als Provisor in Harlem gedienet, gegenwärtig entschlossen, ahlte in mein Vaterland mich nieder zu lassen, und die Holtermannische oder Williussche Apotheck anzunehmen, und im stande zu bringen, wan(n) nur derentwegen so wenig von gnädiger Her(r)schaft als von der Stadt einige Ungelegenheit haben mochte. Wan(n) nun der Zeit Burgemeister und Rath mir die Versicherung gegeben, ich mochte nur frey obige Apoteck annehmen, und daß derentwegen, obschon Apothecker Hut sub et obrepütte (ein erchlichenes) ein Monopolium erhalten, mich nichts zu befahren, so bin darauf nacher Holland gereiset, und die nötihige Medicamenta darauf eingekauftet; als versehe mich zu Ew. Wohl Ed: und Wohl achtbahre, dieselbe werden bey dero einmal gefasster Resolution und gethane Zusage verbleiben, und bey der Regiernden gnädigen Fraw Gräfin durch derselben wohlweise Direction, die Sache dahin wissen zu lenken, daß ich derentwegen von allen sonst zu befahrenden Ungelegenheiten und Ungenade, entübriget sein möge, mit bitte Voriger Resolution und Versprechen zu inhaerim, zu dirigiren, und mir ein schriftliches decretum hieraufertheilen geruhen wollen. Darüber Ew. Wohl Edele Wohl achtbahre auch Wohl weise gehorsamer Diener
Joh: Henri Danckelman
Das Ersuchen des Danckelmann schickte der Rat der Stadt zusammen mit einem höflich, aber energisch und sehr diplomatisch aufgesetzten Schreiben an die Gräfin, in dem zunächst ausgeführt wird, wie sich Danckelmann um die Ausbildung in Holland bemüht habe, wie er nun die alte Holtermannsche Apotheke instandsetzen möchte und wie das jetzt in Frage gestellt würde durch die Anordnung der Gräfin, keine andere Apotheke als die des Apothekers Houth zuzulassen. Dabei sei das ursprüngliche Privilegium ihres verstorbenen Ehemanns nur dahin gedacht gewesen, dass sich keine dritte Apotheke niederlassen dürfe, dass also die Holtermannsche Apotheke als Apotheke anerkannt gewesen sei. Sie würde also mit der Anerkennung der alten Apotheke nicht dem Willen ihres verstorbenen Mannes zuwiderhandeln, außerdem würde sie mit einem Verbot der städtischen Apotheke in die vom Kaiser der Stadt zugestandenen Rechte eingreifen, was zu Streit mit der Stadt führen müsse. Daher würde sie klüger handeln, wenn sie das von Houth erschlichene Privilegium wieder kassieren würde und dem Danckelmann seine Apotheke zugestehen würde.
Schreiben des Rates der Stadt Steinfurt an die Gräfin:
1714 Juni 30. Original Fürstl. Archiv. Copie mit Akten-Notiz (s. unten) im Stadt-Archiv. Nr. VIII.
An Ihr. Hochgräf: Excell: Verwittlbte Regierende Gnädige Gräfin undt Frau zu Bentheim, Steinfurt etc.etc.
Unterhänige remonstration undt Bitte der Stadt Steinfurt.
Hochgebohrne Reichs-Gräfin etc.
Regierende Gnädige Gräfin u. Frau.
Ew. Hochgräfi. Excell. werden aus der Anlage gnädig vernehmen, was unserer Bürgersöhne einer Joh: Henrich Danckelman, als welcher zehn Jahre lang in der Fremdde in der hochblöblichen Apothecquer Kunst kostbahrtlich sich exercitet, an uns supplicando gelangen lassen, wie nembliger in der alten Holtermannischen über die hundert Jahren gestandene Apoteog sich zu setzen, und selbig ein Stande zu bringen, resolviert (eröffnet hat). Wan(n) nun Bürgermeister und Rath ein solches billiges und rechtliches Begehren nicht abschlagen können, und Supplicant so wenig mit Ew. Hochgräfi. Excell. als mit der Stadt dieserwegen in Uneinigkeit zu leben gesinnet, besonder, weil er vernommen, und wir auch eulerlich in Erfahrung gerathen, ob so(l)ite der Apoteoguer Houth nach Absterben Ihr. Hochgräfi.Excell. unsern nunmehr in Gott ruhenden Gnädigen Grafen und Herrn, sub praetextu (unter dem Vorwand), ob so(l)(he von demselben ihm Houth alleine, auf zwantzig Jahre eine Apoteog binnen der Stadt Steinfurt zu halten erlaubet seyn, von Ew. Hochgräfi. Excell. sub et obrepütte (heimlich) ein monopolium erschlichen haben, unterdessen aber Ihr. Hochgräfi. Excell. säh(igen) Meinung niemalen gewesen, die Holtermannische oder Williusche Apoteog abzuschaffen, sondern daß keine fremdde Apoteog, nemblich eine dritte außer diesen so vorhin gewesen, so(l)ite aufgerichtet werden mögen, so sieht Civitas nicht, aus was reden man dem Supplicanti Danckel-man seinem petito (Bitte) nicht deferiren (nachkommen) solle, in Betracht er keine neve oder dritte Apoteog außer denen alten aufzusetzen, intentionalt, sondern nur die uralte Apoteog hinwieder im Stande zu bringen, und selbige anzunehmen gesinnet:
Als zweifelt Civitas keineswegs, oder Ew. Hochgräfl. Excell. falls ein monopolium sinistre (unglückliches) möchte erhalten seyn, aus vorigen Motiven, wie dan gleichfalls in Betrachtung ziehende, daß die monopolia so wohl nach beschriebenen Kayserl. Gemeinen Rechten, jüngsteren Reichs-Abscheiden de Anno 1654, und gegen dem Vergleich der Stadt Steinfurt de Anno 1616, als auch sonsten der Stadt concedirten privilegils zu wiederlaufen, bevorab, weil Ihr. Hochgräfl. Excell. säh(lig) alle privilegia Civitatis im Jahr 1706 den 22. januarii und sonsten jederzeit in allen Theilen dabey kräftig zu manutentren, confirmiert, die Stadt auch allemahl mit demselben in guter Harmonie, Friede, und Einigkeit gelebet, so hat Civitas auch ein gleichsames Vertrauen zu Ew. Hochgräfl. Excell. als von Kayserl. Majestät gnädigst bestetigten Vormunderinnen, dieselbe gnädig geruhen werden, fütterhin in Einigkeit mit der Stadt zu leben, das erschlichene monopolium aufzuheben, cassiren, und dem petito von unseren Bürgersohn Joh: Henr: Danckelman auch gnädig placidiren (zusagen) werden, wie dan die Stadt Steinfurt im übrigen zur glücklichen Regierung, allen ersprieslichen Segen Gottes zu wünschet Ew. Hochgräfl. Excell.Unterthängst- gehorsambste Bürgermeister, Scheffen undt Rath der Stadt Burg-Steinfurt, ex quorum Commissione J. H. Elfers Secret. mpia
Das Konzept der Eingabe des Stadt-Archivs enthält folgende Notiz: NB. wegen der Holtermannischen Apotecq. A 1714 den 20. junii ist hievon das Originale an Ihr. Hochgräfl. Excell. hisselben praseentritt, undt ist beygehendes Rescript von Ihr. Hochgräfl. Excell. der Stadt sub date….1714 wegen der Holtermannischen Apothecq erhielt.
In einer Antwort vom 3. Juli 1714 lenkte die Gräfin ein, da ihr offensichtlich nichts an einem Rechtsstreit mit der Stadt wegen des Exklusivprivilegiums lag. Sie führte in ihrem Schreiben aus, dass sie bei einer Revision die alte Apotheke in einem ganz untüchtigen Zustand gefunden hatte und daher die Apotheke schließen lassen wollte. Wenn nun Danckelmann die Apotheke wieder instandsetzen werde, und wenn die Stadt sich so für ihren Bürger einsetze, wollte sie diesem Unternehmen nicht im Wege stehen, verlangte aber, dass sich Danckelmann auch den Visitationen der Apotheke unterwerfen müsse und dass er sich nach der Taxe richten müsse. Es bleibe aber dabei, dass niemand in Steinfurt eine dritte Apotheke einrichten dürfe, solange die anderen Apotheken in gutem Zustand seien.
1714 Juli 3. Schloß Steinfurt. Copie Fürstl. Archiv.
Hochgräfl. gnädige Resolution wegen der Holtermannischen Apotecq hisselbst.
Zur revision. placet Hillermann. item Pagenstecher.
Wir Isabella Justina Verwittbte regierende Gräfin und von Ihro Römisch: Kays: Majestät allergnädigst bestätigte Vormunderin zu Bentheim, Tecklenburg, Steinfurt etc. Uhrkunden hiermit,
Demnach Unser Bürger und Untertan Joh: Henr: Danckelman durch Unsere hiesige Büste (Bürgermeister) und Scheffen intercedendo (Einschreiten) unterhängt vorstellen lassen, welcher gestalt Er gesinnet wäre die hisselbst befindliche unhalte sogenannte Holtermannische von Uns jüngsthin, wegen bey der visitation befundener ganzt untüchtiger medicamenten, verbotene Apothecke wiederumb in vorigen vollkommenen stande zu bringen, unterdessen aber eulterlich vernommen hätte, ob solle hiesiger Unser Hof-Apothecker Frid: Anthon: Houth unterm pratext eines von Unsers Herrn Ehegemahls Liebden Hochschl. Andenckens im Jahre 1712. den 12. Febr. erhaltenen gnädigen privilegii, daß nehmlich von ob-gemelten dato an innerhalb 20. Jahren kein Frembder in Unserer Stadt Steinfurt sich setzen oder ein Apotheck aufrichten möge, zu hinderen suchen, daß vorgedachte Holtermannische Apotheck durch den Supplicanten mit neuven und tüchtigen Medi-camenten versehen und wiederumb im Stande gebragt, sondern ganzt abgeschaffet werden solle, dieses aber Unseres Herrn Ehegemahls Lbd: Hochschl. Andenckens gnädige Intention nicht gewesen wäre, die nur allein dahin gegangen hätte, daß kein Frembder außerhalb denen gewesenen Apothecken eine dritte solle aufrichten mögen, und daß dieserhalb unterhängig gebeten, Ihme als einen Bürger Sohn die Restabilirung der ulnalten Holtermannischen Apotheck in Gnaden zu verstatten.
Daß Wir dahero aus unterschiedlich Uns dazu bewegenden Ursachen, und zwar ins besonder um desto mehr des Supplicantis und Unserer Bürgermeister und Scheffen unterhängigen Suchen gnädig stattgegeben, als Unsers in Gott ruhenden Herren Ehegemahls Liebden die vorgedachte Holtermannische Apotheck nach erthelltes obgemeltes gnädiges Privilegium vom 12. Febr. 1712 ferner bis an sein Ende, ohne der geringsten Inhibition geduldet hat, und also dessen rühmliches Absehen hieraus genugsam offenbahr liegt, wohin dan auch Unsere ausgelassene Verordnungen alleine abzielen:
Gestatten dankero und vergönnen kraft dieses gnädig, daß gedachter Joh: Henr: Danckelman die alte verfallene Holtermannische Apotheck wiederumb im Stande bringen und behalten möge, wollen und befehlen jedoch hierbey gnädig, daß derselbe in nöthig urheilenden Fällen sich der ordentlichen Visitation ohne Einrede unterwerfen, und ad interim im Verkaufen nach der benachbahrten münsterischen Tax- ordnung richten und halten solle. Im übrigen bleibt es bey Unsers Herren Ehege-mahls Liebden hochschligen Andenckens gnädig erheittern privilegio und wollen Wir nach Einhalt desselben vor Verfließung deren darin gesetzten zwantzig Jahren oder sonsten bis zu Unserer ferneren gnädigen Verordnung kraft Unseres auch zu Erthellung sodnaues und sonsriger Privilegien competirender territorialen Hoheit nicht gedulden, daß allner in Unserer Stadt eine dritte Apotheck aufgerichtet, oder sonsten dem mehrmals angezogenen privilegio zuwider gehandelet werden möge. Uhrkundt Unseres Handzeichens und vorgedruckten Einsiegels. Gegeben auf Unserm Schloß Steinfurt den 3. Julii 1714.
(LO.S.) Isabella
Hierunter berichtet der Hausvogt:
Den 3. Julii habe ich dieses Burgmeister Gerhardus Elfers Copilich insinuirt des nachmittags umb Glock ungefähr 8 Uhren. gez. P.L. Frentrup.
Johann Heinrich Danckelmann richtete die Apotheke 1714 im Hause Steinstraße 32 ein, wo sie sich noch heute befindet (jetzt Steinstr.14). An dieser Stelle lag früher der Lasterhausenhof. Schon 1490 wird in einer Urkunde des Alten Geistes das Haus Heinrichs von Lasterhausen auf der Steinstraße erwähnt. Die Lasterhausen waren alte Steinfurter Ministerialen, die ihren Namen von dem Lebensgute Lasterhausen oder Lasterdink, später Lastermann im Kirchspiel Wettringen führten. Zuerst genannt wird 1344 in einer Urkunde des Stiftes Langenhorst Johann von Lasterhausen neben seinem Sohne. 1361 erhielt Johann von Lasterhausen das Schaephaus (Schapmanns Erbe) in der Bauerschaft Dumte Kirchspiel Borghorst als steinfurtisches Burglehen. Von 1422 bis 1484 wird Rembert von Lasterhausen als Burgmann oft erwähnt. Möglicherweise handelt es sich hier um zwei gleichnamige Personen, Vater und Sohn. Da 1488 Johann von Senden, Drost zu Rheine, das Schaephaus zu Burglehen erhielt, so muß kurz vorher mit Rembert die Burgmannsfamilie Lasterhausen erloschen sein. Heinrich von Lasterhausen, dessen Haus im Jahre 1490 erwähnt wird, war vielleicht Remberts Sohn und starb bald nach dem Vater, also vor 1487. Dass ein Haus noch lange nach dem Tode seines letzten Inhabers mit dessen Namen bezeichnet wurde, war und ist etwas ganz Gewöhnliches. Auf Johann von Senden folgten verschiedene Familien durch weibliche Erbfolge ex gratia in dem bisherigen Burglehen der Lasterhausen. Da nun aber in den späteren Lehenbriefen nicht mehr von einem Burglehen die Rede ist, so darf angenommen werden, dass das Burgmannshaus bei den wiederholten Erledigungen des Lebens von der Herrschaft eingezogen und später veräußert worden ist (nach Heuermann).
Johann Heinrich Danckelmann heiratete Anna Catherine Salland, Tochter von Johann Salland und Gertrud tho Gempt, welche eine Halbschwester des 1696 gestorbenen Arnold Holtermann war. Von seinen sieben Kindern aus dieser Ehe starben die beiden Söhne und eine Tochter vor dem Vater, so dass bei seinem Tode am 27. April 1757 nur vier verheiratete Töchter übrig waren. Da in den erbberechtigten Familien keine zur Führung einer Apotheke befähigte Person vorhanden war, verkauften die Erben Haus und Apotheke an Conrad Gempt. Danckelmann hatte die Apotheke von ihrem Gründungsstandort verlegt.